Die Höhe der Rente ergibt sich aus § 56 Abs. 3 SGB VII. Danach ist nach Vollrente und Teilrente zu unterscheiden.

Vollrente wird geleistet bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (MdE 100 %), eventuell verbunden mit einer Schwerverletztenzulage nach § 57 SGB VII. Die Vollrente beträgt zwei Drittel des vor dem Versicherungsfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes.

Teilrente wird geleistet bei einer MdE von weniger als 100 %; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der MdE entspricht.

Berechnungsbeispiel:

Bei einer MdE von z.B. 50 % und einem Jahresarbeitsverdienst von z.B. 39.000,00 € errechnet sich die Teilrente wie folgt:

39.000,00 € x 2/3 = 26.000,00 € (= Jahresbetrag der Vollrente) x 50/100 = 13.000,00 € (Teilrente jährlich) = 1.833,33 € monatlich.

Tritt Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung ein, so wird anhand der MdE-Tabelle der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft eine MdE von 100 festgestellt und es wird Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des Jahresarbeitsverdienstes geleistet (§ 56 Abs. 3 SGB VII). Dies gilt auch in dem nachfolgend geschilderten Beispielsfall:

Der von einem Arbeitsunfall betroffene Versicherte ist von Kindestagen auf einem Auge blind. Durch einen Arbeitsunfall, bei dem ein Splitter in sein anderes Auge dringt, tritt durch Verlust der Sehkraft auch auf diesem Auge völlige Erblindung ein.

Es besteht ein Anspruch auf eine Verletztenrente von 100 % (gleich 2/3 des Bruttojahresarbeitsverdienstes). Während ansonsten bei Erblindung eines Auges 33 1/3 % vorläufige Rente und eine Dauerrente von 25 % gewährt werden, ist es in diesem Vorschadensfall anders.

Man rechnet abstrakt so, dass der Betroffene vor dem Unfall voll erwerbsfähig war und diese Erwerbsfähigkeit abstrakt, d.h. bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, ganz verloren gegangen ist, und zwar durch die Erblindung des zweiten Auges. Anders ausgedrückt: Wer vorgeschädigt ist, kann die Unfallfolgen nur ungleich schwerer kompensieren bzw. auffangen als ein ansonsten Gesunder (Vorschadensgedanke).

Bei Schwerverletzten sieht § 57 SGB VII eine Rentenerhöhung vor. Können Versicherte mit Anspruch auf eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen (Schwerverletzte), infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die Rente um 10 vom Hundert.

Bei Arbeitslosigkeit wird die Rente für längstens zwei Jahre so weit erhöht, dass Verletztenrente plus Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe die Höhe des Übergangsgeldes erreichen (§ 58 SGB VII).

Bei Heimpflege kann die Verletztenrente bis zur Hälfte gemindert werden, wenn dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen des Versicherten angemessen ist (§ 60 SGB VII).

Wenn Versicherte infolge verschiedener Versicherungsfälle mehrere Renten beziehen, werden diese gem. § 59 SGB VII zusammengerechnet. Sie dürfen insgesamt keinen höheren Betrag erreichen als zwei Drittel des höchsten Jahresverdienstes, der der Rentenberechnung zugrunde liegt. Wenn die Summe der Renten diesen Betrag übersteigt, werden die einzelnen Renten prozentual gekürzt.

Berechnungsgrundlage für die Höhe der Rente ist gem. § 81 SGB VII der Jahresarbeitsverdienst. Die Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes richtet sich nach den §§ 82 ff. SGB VII. Der Jahresarbeitsverdienst ist gem. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 des SGB IV) und Arbeitseinkommen (§ 15 des SGB IV) des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Für Zeiten, in denen der Versicherte in dem in § 82 Absatz 1 Satz 1 SGB VII genannten Zeitraum kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, wird nach § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB VII das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt, das seinem durchschnittlichen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in den mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen belegten Zeiten dieses Zeitraums entspricht. Für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes bei Berufskrankheiten (§ 9 SGB VII) ist § 84 SGB VII zu beachten.

Wenn der Rentenberechtigte im abgelaufenen Jahr keinen tatsächlichen Arbeitsverdienst erzielt hat, wird der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst eingesetzt. Dieser beträgt nach § 85 Abs. 1 SGB VII mindestens

  1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 vom Hundert,
  2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (Mindestbetrag ab 01.01.2011 für Personen unter 18 Jahren 12.264,00 € (neue Bundesländer: 10.752,00 €), über 18 Jahre 18.396,00 € (neue Bundesländer: 16.128,00 €).

Der Jahresarbeitsverdienst ist nach § 85 Abs. 2 SGB VII auf das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (2011: 61.320,00 €, neue Bundesländer: 53.760,00 €) begrenzt, kann aber durch die Satzung des jeweiligen Unfallversicherungsträgers erhöht werden.

Für Kinder werden zur Festsetzung der Verletztenrente nach § 86 SGB VII folgende Jahresarbeitsverdienste eingesetzt:

  1. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 vom Hundert,
  2. für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 vom Hundert

der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.

Wenn jedoch ein nach der Regelberechnung, nach den Vorschriften bei Berufskrankheiten, den Vorschriften für Kinder oder nach der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst festgesetzter Jahresarbeitsverdienst in erheblichem Maße unbillig ist, wird er gem. § 87 SGB VII nach billigem Ermessen im Rahmen von Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst festgesetzt. Hierbei werden insbesondere die Fähigkeiten, die Ausbildung, die Lebensstellung und die Tätigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalls berücksichtigt.

Aufgrund des Ausbildungsverlaufes oder des Erreichens bestimmter Altersgrenzen wird die Verletztenrente nach den §§ 90 und 91 SGB VII neu festgesetzt. Dabei sind die in diesen Vorschriften festgesetzten höheren Jahresarbeitsverdienste zugrunde zu legen.

Die Verletztenrenten werden nach § 95 in besonderer Weise den Rentenanpassungen der Rentenversicherung entsprechend in ihrer Höhe verändert, sind also dynamisiert. Eine Anpassung der Verletztenrente erfolgt am 01.07. jeden Jahres durch Rechtsverordnung.

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