Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 33 Abs. 3 SGB VI
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Renten wegen voller Erwerbsminderung,
- Renten für Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung infolge von Berufsunfähigkeit,
- Renten wegen Erwerbsunfähigkeit.
Die für den Rentenanspruch einschlägigen Normen sind § 43 SGB VI und im Rahmen des Fünften Kapitels die in §§ 240 und 314b SGB VI getroffenen Übergangsregelungen.