Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 33 Abs. 3 SGB VI

  1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
  2. Renten wegen voller Erwerbsminderung,
  3. Renten für Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als

  1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung infolge von Berufsunfähigkeit,
  2. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die für den Rentenanspruch einschlägigen Normen sind § 43 SGB VI und im Rahmen des Fünften Kapitels die in §§ 240 und 314b SGB VI getroffenen Übergangsregelungen.

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