Maßgebend für die Teilnahme am Straßenverkehr - auch als Fußgänger! - ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998.

Grundsätzlich ist jeder zum Straßenverkehr zugelassen, soweit nicht für bestimmte Verkehrsarten, wie z.B. zum Führen eines Kraftfahrzeugs eine besondere Erlaubnis vorgesehen ist (§ 1 FeV). Für behinderte Verkehrsteilnehmer sind die Einschränkungen in § 2 FeV zu beachten.

Wonach suchen Sie?