Die hier behandelten Erstattungsansprüche richten sich anders als die unter 8.4 mit Unterpunkten behandelten Ansprüche nicht gegen den Leistungsempfänger, sondern gegen andere Sozialleistungsträger oder einen anderen, welcher letztendlich zur Leistung verpflichtet ist.
Zu Erstattungsansprüchen eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger kommt es, wenn der erstere - rechtmäßig oder zu Unrecht - eine Leistung erbracht hat, die dem Leistungsempfänger zusteht, zu deren Erbringung letztlich aber ein anderer Sozialleistungsträger vorrangig verpflichtet ist (vgl. 12.1).
Ein Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegenüber einem anderen Verpflichteten kann entstehen, wenn der Sozialleistungsträger zwar zur Leistung verpflichtet ist, letztlich aber für die Befriedigung des Bedarfs ein Dritter, der nicht Sozialleistungsträger ist, einzustehen hat (vgl. 12.2).