Für die Verwaltungen der Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände und sonstigen der Länderaufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. die Universitäten, sind wegen der Gesetzgebungskompetenz landesrechtliche Behindertengleichstellungsgesetze erforderlich. Solche sind in allen Bundesländern erlassen worden. Die Texte der Gleichstellungsgesetze sind in Heft 11 "Gesetzestexte" dieser Schriftenreihe zu finden.
Auf Einzelheiten der Landesgleichstellungsgesetze kann hier nicht eingegangen werden. Eine vergleichende Darstellung ist von BIK - barrierefrei informieren und kommunizieren im Internet unter dem Stichwort "BIK - Gleichstellungsgesetze der Länder" zu finden. Die Landesgleichstellungsgesetze dienen sowohl der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes in Art. 3. Abs. 3 S. 2 GG als auch der Umsetzung der in den Landesverfassungen enthaltenen Benachteiligungsverbote. Sie folgen im Wesentlichen dem Aufbau und Inhalt des Bundesgleichstellungsgesetzes. Insbesondere der Behindertenbegriff wird im Interesse der Einheitlichkeit von diesem übernommen. Die Inhalte sind im Wesentlichen:
- Zielsetzung,
- Benachteiligungsverbote für den Bereich der öffentlichen Verwaltung,
- die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken,
- die barrierefreie Gestaltung von Internet- und Intranetauftritten der öffentlichen Hand
- die Anerkennung der deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen,
- die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Nahverkehrs sowie öffentlich zugänglicher Neubauten,
- die Einräumung spezieller Rechtsbehelfe, wie den Rechtsschutz durch Verbände (Prozessstandschaft) bei Rechtsverletzungen gegenüber behinderten Menschen und das Verbandsklagerecht und
- die Einrichtung von Beauftragten für die Belange behinderter Menschen auf Landes- und Kommunalebene oder die Einrichtung von Behindertenbeiräten.
Durch die Landesgleichstellungsgesetze werden jeweils auch zahlreiche Landesgesetze geändert z. B. in den Bereichen:
- Bestimmungen im Wahlrecht zur erleichterten Teilnahme an Landtags- und Kommunalwahlen, Benutzung von Wahlschablonen durch blinde Menschen,
- Baurecht,
- Schul- und Hochschulrecht,
- Straßen- und Wegerecht und des
- Öffentlichen Personennahverkehrs.
Auch die meisten Landesgleichstellungsgesetze werden durch Rechtsverordnungen ergänzt, in welchen Einzelheiten zum Gebrauch der deutschen Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen, zur Gestaltung von Vordrucken und Bescheiden und zur barrierefreien Gestaltung von Internet- und Intranetauftritten geregelt sind.