Der nach dem BVG Berechtigte hat einen Anspruch auf eine optimale Heilbehandlung und Rehabilitation. Deshalb muss auch nicht streng zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unterschieden werden. Die Leistungen werden allerdings aufgrund der historischen Entwicklung nicht aus einer Hand gewährt. Organisatorisch ist die Versorgung aufgespalten, verschiedenen Behörden übertragen und in Streitfällen auf verschiedene Rechtswege zur Sozial- und zur Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgeteilt. Die Zuständigkeiten liegen für Heilung, Krankenbehandlung wie für Renten (§§ 10-24 a, 29 ff. BVG) bei Versorgungsämtern, für Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25-27 i) bei Hauptfürsorgestellen. Allen Erkenntnissen über Rehabilitation als einheitlichem Vorgang zum Trotz, ist diese Trennung noch immer beibehalten worden.
§ 10 Abs. 1 BVG bestimmt: Heilbehandlung wird Beschädigten für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt oder durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursacht worden sind, gewährt, um die Gesundheitsstörungen oder die durch sie bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit zu beseitigen oder zu bessern, eine Zunahme des Leidens zu verhüten, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, körperliche Beschwerden zu beheben, die Folgen der Schädigung zu erleichtern oder um den Beschädigten entsprechend den in § 4 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zielen eine möglichst umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Ist eine Gesundheitsstörung nur im Sinne der Verschlimmerung als Folge einer Schädigung anerkannt, wird abweichend von Satz 1 Heilbehandlung für die gesamte Gesundheitsstörung gewährt, es sei denn, dass die als Folge einer Schädigung anerkannte Gesundheitsstörung auf den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluss ist.
Deshalb besteht auf jeden Fall ein Anspruch auf die Vermittlung lebenspraktischer Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags, wie sie unter 3.2.1.3 beschrieben sind.
Die Maßnahmen können im Rahmen von Rehabilitationsleistungen stationär durchgeführt werden (BVG § 11 Abs. 1 Nr. 6). Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen führt der Bund der Kriegsblinden Deutschland e. V. seit vielen Jahren in speziellen Rehabilitationszentren durch. Die lebenspraktischen Fähigkeiten können aber auch ambulant als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation vermittelt werden (§ 11 Abs. 5 BVG). Es gelten die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1 BVG). Rechtsgrundlage für die Eingliederungshilfe ist § 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG.