Renten wegen Alters sind nach § 33 Abs. 2 SGB VI:
- Regelaltersrente,
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen,3a. Altersrenten für besonders langjährig Versicherte,
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels:
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
- Altersrente für Frauen.
Im Folgenden wird auf die wichtigsten dieser Renten eingegangen.
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass zusätzlich zu den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die private Altersvorsorge empfohlen und gefördert wird. Der Alterssicherung dienen nach dem so genannten Dreisäulenmodell die Sozialrenten, private Altersvorsorge durch kapitalgedeckte Renten und Betriebsrenten. Die Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmG) vom 26.06.2001 erstreckt sich auf die private und die betriebliche Altersvorsorge. Die private Altersvorsorge wird auf privatrechtlichen Grundlagen in zwei Formen durchgeführt: entweder als Riester-Rente (benannt nach dem damaligen Bundesarbeitsminister) oder als Rürup-Rente (benannt nach Prof. Dr. Rürup). Auf diese Formen der Alterssicherung wird in diesem Heft nicht eingegangen. Wir verweisen auf Hennies „Blinde im geltenden Recht“ XII 3. Rente und Altersvorsorgevermögen mit Unterpunkten S. 122 ff.