Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB III haben die Arbeitsagenturen die Aufgabe, Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten zu beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten zu unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung zu erbringen. Dabei handelt es sich um Leistungen der Arbeitsagenturen zur Berufsförderung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit besteht ein Rechtsanspruch der Berechtigten. Sie erfolgt grundsätzlich unentgeltlich (§ 42 SGB III).

Zu den in diesem Zusammenhang wichtigen Leistungen gehören ferner Maßnahmen der Eignungsfeststellung nach § 32 SGB III und Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten.

Solche auf die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen abgestellte Maßnahmen bieten die speziellen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke an.

Die Einzelheiten zur Beratung sind im Dritten Kapitel, erster Abschnitt SGB III geregelt.

Nach § 29 Abs. 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit Jugendlichen und Erwachsenen, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, Berufsberatung und Arbeitgebern Arbeitsmarktberatung anzubieten. Die Berufsberatung setzt kein Versicherungsverhältnis voraus. Nach § 30 SGB III umfasst die Berufsberatung die Erteilung von Auskunft und Rat

  1. zur Berufswahl, beruflichen Entwicklung und zum Berufswechsel,
  2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
  3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung,
  4. zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche und
  5. zu Leistungen der Arbeitsförderung.

Die Berufsberatung erstreckt sich auch auf die Erteilung von Auskunft und Rat zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind. Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Rat Suchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist, soll die Agentur für Arbeit Rat suchende Jugendliche und Erwachsene mit ihrem Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten (§ 32 SGB III). Bei Blinden und Sehbehinderten muss dabei unbedingt darauf geachtet werden, dass begutachtende Psychologen Erfahrungen mit diesem Personenkreis haben. Die üblicherweise angewandten Tests dürften häufig ungeeignet sein. Bei den speziellen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken bestehen psychologische Dienste.

Die Arbeitsagenturen verfügen über spezielles Informationsmaterial, welches über für Blinde und Sehbehinderte erfahrungsgemäß geeignete Berufe informiert. Zu nennen sind, herausgegeben von der Bundesagentur für Arbeit:

  • Handbuch „Behinderte Jugendliche vor der Berufswahl" und
  • Wege zum Beruf. Medienpaket für Blinde. Lese-­ und Arbeitsheft in Punkt- und Schwarzschrift, Hör­kassette mit Berufsbildern, interaktives Computer­programm zur Berufswahl (auf Diskette, für PC mit Braillezeile),

erhältlich bei der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit.

Wonach suchen Sie?