Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist nach § 10 Abs. 1 SGB II jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass er zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist oder die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt. Die durch die Blindheit oder Sehbehinderung gezogenen Grenzen müssen also beachtet werden.

In § 10 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 werden Gründe genannt, welche der Zumutbarkeit einer Arbeit entgegenstehen. So ist eine Arbeit unzumutbar, wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Ein Grund für die Unzumutbarkeit ist auch, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht. Eine niedrige Entlohnung ist im Allgemeinen kein wichtiger Grund. Liegt eine Entlohnung unterhalb des Ortsüblichen, so ist diese dennoch zumutbar, solange die Entlohnung nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Ein solcher Verstoß wird im Allgemeinen angenommen, wenn die Entlohnung 30 % oder noch mehr unterhalb der tariflichen Entlohnung liegt.

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