Im Folgenden werden der Gesetzesaufbau und Grundsätze des SGB IX und des SGB III, welche für die berufliche Teilhabe behinderter Menschen eine große Rolle spielen, kurz vorgestellt. Das SGB IX ist stets insoweit zu beachten, als in vorrangigen Gesetzen keine Spezialregelungen enthalten sind und alle Leistungsträger zur Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit verpflichtet sind (vgl. §§ 7, 11, 38 SGB IX). Im Zusammenhang mit Umfang und Inhalt der Leistungspflicht der Rehabilitationsträger ist hier besonders auf § 33 SGB IX „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ hinzuweisen.

Damit die berufliche Teilhabe behinderter Menschen gelingt, ist sowohl für sie als auch für in Frage kommende Arbeitgeber eine zielgerichtete Beratung erforderlich. Im Bereich der Berufsberatung kommt der Bundesagentur für Arbeit schon aufgrund der bei ihr vorhandenen Informationen, Fachdienste und Instrumente eine Schlüsselstellung zu. Das gilt auch in der Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern.

Die Aufgaben der Bundesagentur bei der Förderung der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen werden in § 104 SGB IX besonders hervorgehoben. Dazu gehören nach Abs. 1 auch die Berufsberatung behinderter Menschen und die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen.

Auf die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit der Agentur für Arbeit besteht ein Rechtsanspruch der Berechtigten. Sie erfolgt für behinderte Menschen stets und für Arbeitgeber grundsätzlich unentgeltlich (§ 42 SGB III). Vgl. zur Beratung näher Abschnitt 3 mit Unterpunkten dieses Heftes.

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