Rechtsquelle ist das SGB VI.

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind gem. § 125 Abs. 1 SGB VI Regionalträger und Bundesträger. Der Name der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung besteht aus der Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung" und einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit (§ 125 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Bundesträger sind gem. § 125 Abs. 2 SGB VI die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung wahr. Was dazu zählt ist in § 138 SGB VI aufgelistet. Zu nennen sind beispielsweise: Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, Europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern und die Abstimmung mit dem verfahrensführenden Träger der Rentenversicherung in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundessozialgericht.

Die Leistungen der Rentenversicherung werden im SGB VI im zweiten Kapitel und in den Übergangsbestimmungen des fünften Kapitels geregelt.

Die Rentenarten sind übersichtsmäßig in § 33 SGB VI unter den jeweiligen Oberbegriffen aufgelistet. Es sind dies nach § 33 Abs. 1 SGB VI Renten wegen Alters (im Einzelnen aufgeführt in Abs. 2), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (aufgeführt in Abs. 3) und wegen Todes (Hinterbliebenenrenten aufgeführt in Abs. 4). Renten wegen Alters sind nach § 33 Abs. 2 SGB VI:

  1. Regelaltersrente (§ 35 SGB VI),
  2. Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI) und ab 01.01.2012 Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI),
  3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI),
  4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels des SGB VI

  1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit,
  2. Altersrente für Frauen.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach § 33 Abs. 3 SGB VI:

  1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI),
  2. Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI),
  3. Rente für Bergleute

sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels des SGB VI:

  1. Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 302b Abs. 1 SGB VI),
  2. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 302a Abs. 1 SGB VI).

Renten wegen Todes sind nach § 33 Abs. 4 SGB VI:

  1. kleine Witwenrente oder Witwerrente (§ 46 Abs. 1, § 242a Abs. 1 SGB VI),
  2. große Witwenrente oder Witwerrente (§ 46 Abs. 2, § 242a Abs. 2 SGB VI),
  3. Erziehungsrente (§ 47 SGB, § 243a VI),
  4. Waisenrente (§ 48 SGB VI).

Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels des SGB VI sind gem. § 33 Abs. 5 SGB VI außer den in den Abs. 2 und 3 genannten Renten auch:

  • die Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239 SGB VI),
  • die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) und
  • die Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI).

Die Aufzählung aller Rentenarten in § 33 SGB VI dient der Übersicht und der Transparenz. Alle Rentenarten sind auf einen Blick erkennbar. Einen sehr detaillierten Überblick über die Rentenarten enthält die Kommentierung zu § 33 SGB VI in Haufe Onlinekommentar.

Einordnungsschwierigkeiten bereitet die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI), die als Versichertenrente unter dem Oberbegriff „Renten wegen Todes" aufgeführt ist. Der Grund dafür ist darin zu suchen, dass der Tod des geschiedenen Ehegatten eine wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf diese Rente ist. Sie ist jedoch keine aus der Versicherung des Verstorbenen abgeleitete Rente, sondern eine Rente aus eigener Versicherung, da sie aus den Entgeltpunkten des versicherten Antragstellers berechnet wird (§ 66 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) (Haufe Onlinekommentar RZ. 4 zu § 33 SGB VI).

In welchem Verhältnis mehrere gleichzeitig gegebene Rentenansprüche nach dem SGB VI zueinander stehen, ergibt sich aus § 89 SGB VI: Sie stehen eigenständig nebeneinander. Geregelt ist in § 89, welche der Renten beim Zusammentreffen von Ansprüchen geleistet wird; prinzipiell ist das die höchste Rente (Haufe Onlinekommentar RZ. 5 zu § 33 SGB VI).

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