Die Ausstattung mit Hilfsmitteln durch den Sozialhilfeträger geht weiter als die der gesetzlichen Krankenkassen nach § 33 SGB V: Im Rahmen der Eingliederungshilfe werden Berechtigte beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vom Sozialhilfeträger nämlich auch mit "anderen Hilfsmitteln" (als mit denen nach § 33 SGB V) ausgestattet. Das ergibt sich daraus, dass in § 54 SGB XII auf § 55 SGB IX verwiesen wird. Näheres regelt die Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung). In § 9 Abs. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung heißt es dazu:
"(1) Andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 26, 33 und 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängelbeizutragen."
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hierfür nicht entscheidend, ob das Hilfsmittel in erster Linie zum Ausgleich von Behinderungen geschaffen worden ist und ob es nur oder vorwiegend für Behinderte gedacht ist, sondern nur, ob es im Einzelfall geeignet ist, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern (BVerwG, Urt. v. 16.11.1972, FEVS 21, 81, 84).
Nach einem nicht abgeschlossenen Katalog in § 9 Abs. 2 werden als Hilfsmittel für blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen u. a. genannt: Schreibmaschinen für blinde Menschen, Verständigungsgeräte für Taubblinde, Blindenschrift-Bogenmaschinen, Blindenuhren mit Zubehör, Blindenweckuhren, Tonbandgeräte mit Zubehör für Blinde, Blindenführhunde mit Zubehör und besondere optische Hilfsmittel, vor allem Fernrohrlupenbrillen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 12 der Eingliederungshilfe-Verordnung gehören zu den Hilfsmitteln auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmte Hilfsgeräte für behinderte Menschen, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf diese Gegenstände angewiesen ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 31.8.1995 einen blindengerechten Personal-Computer als "anderes Hilfsmittel" gewertet und den Sozialhilfeträger verpflichtet, einen blinden Studenten mit diesem Hilfsmittel auszustatten, wenn er für sein Studium darauf angewiesen ist (BVerwG Urteil vom 31. August 1995, Az.: 5 C 9/94 = NJW 1996, 2588-2591). Der Begriff der "anderen Hilfsmittel" in § 9 Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung ist nach dieser Entscheidung "entwicklungsoffen auszulegen. Er lässt Raum für neue technische Mittel der elektronischen Texterfassung und Textverarbeitung, die dazu bestimmt und geeignet sind, zum Ausgleich der durch Blindheit bedingten Mängel beizutragen."
Während die Ausstattung eines blinden Menschen mit einem Computer nicht zur Verpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse gehört, kann der Sozialhilfeträger dazu durchaus verpflichtet sein. Die Versorgung mit einem "anderen Hilfsmittel" wird nach § 9 Abs. 3 Eingliederungshilfeverordnung nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen und wenn der behinderte Mensch das Hilfsmittel bedienen kann. Es findet also eine Einzelfallprüfung statt. Zur Ausstattung gehört gegebenenfalls auch die Schulung im Gebrauch (§ 10 Abs. 1 der Eingliederungshilfeverordnung).