Die Zukunft mitgestalten
Steuerliche Aspekte für Stifter und Spender
Wenn Sie in Erwägung ziehen, der Gemeinschaftsstiftung für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf eine Zustiftung oder eine Spende zukommen zu lassen, könnten für Sie folgende steuerliche Hinweise von Interesse sein:
Ihre Zuwendungen kommen der Gemeinschaftsstiftung uneingeschränkt zugute, denn die Gemeinschaftsstiftung ist vom zuständigen Finanzamt Gießen als gemeinnützig anerkannt und damit von der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit. Außerdem wird ihr die pauschal erhobene Abgeltungssteuer vom Finanzamt in vollem Umfang erstattet.
Das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ aus dem Jahre 2007 hat auf dem Gebiet des Steuerrechts für Stifter (bzw. Zustifter) und auch für Spender wesentliche Verbesserungen gebracht. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge wurden beträchtlich erhöht. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich steuermindernd bei der Einkommen-, der Körperschafts- und der Gewerbesteuer aus.
Stiften und Zustiften
Um den Aufbau von Stiftungsvermögen zu fördern, werden „Zuwendungen in den Vermögensstock“ einer Stiftung steuerlich besonders begünstigt. Diese können bis zum Höchstbetrag von 1 Million Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden. Das gilt nicht nur für Geldzuwendungen, sondern auch für die Übertragung anderer Wirtschaftsgüter auf die Stiftung, wie bspw. von Wertpapieren, Grundstücken oder Kunstgegenständen. Der gestiftete Betrag bzw. Sachwert kann beim Sonderausgabenabzug vom Stifter beliebig aufgeteilt und in Teilbeträgen geltend gemacht werden, und zwar in einem Zeitraum bis zu zehn Jahren.
Unter „Vermögensstock“ versteht man diejenigen Mittel, die von der Stiftung grundsätzlich nicht ausgegeben werden dürfen, sondern im Stiftungskapital verbleiben müssen, um Erträge abzuwerfen (z. B. Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen). Die Erträge dienen der Stiftung zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben. Nach dem jetzt geltenden Recht ist es gleichgültig, ob die „Zuwendung in den Vermögensstock“ schon bei Errichtung der Stiftung erfolgt, um das notwendige Gründungskapital aufzubringen, oder ob sie in eine bereits bestehende Stiftung (wie die Gemeinschaftsstiftung) gegeben wird, um deren Stiftungsvermögen zu vermehren. In letzterem Falle spricht man von einer „Zustiftung“.
Spenden
Spenden gelangen nicht in den „Vermögensstock“ der Stiftung, sondern sie unterliegen dem steuerlichen Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Das bedeutet, dass sie zur Verwirklichung der Stiftungszwecke alsbald ausgegeben werden müssen. Für sie gilt nicht der Höchstbetrag von 1 Million Euro. Sie sind vielmehr abzugsfähig bis zu 20 % der jährlichen Einkünfte des Spenders.
Sonderregelungen für Unternehmen
Auch für Unternehmen ist es attraktiver geworden, großzügig zu stiften und zu spenden. Sie können jetzt 4 ‰ (früher zur 2 ‰) ihrer Gesamtumsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne bzw. Gehälter als Sonderausgaben steuersparend geltend machen.
Wegfall der Steuerpflicht
Für Erben und Beschenkte erlischt die Verpflichtung zur Zahlung von Erbschafts- und Schenkungssteuer rückwirkend, wenn der Erbe oder Beschenkte Vermögensgegenstände aus dem ihm zugefallenen Nachlass bzw. aus der empfangenen Schenkung an eine Stiftung weitergibt. Voraussetzung ist, dass dies innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall bzw. der Schenkung geschieht.
Über den Tod hinaus die Zukunft gestalten und Gutes bewirken
Vielen Menschen fällt es nicht leicht, über die eigene Lebenszeit hinaus zu planen und zu bestimmen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll.
Wer aber kein Testament errichtet und auch keinen Erbvertrag schließt, verzichtet auf die Chance, die Zukunft selbst aktiv mit zu gestalten. In diesem Falle tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist. Das bedeutet, dass neben dem Ehegatten die Kinder oder, falls nicht vorhanden, die übrigen Verwandten in einer genau festgelegten Reihenfolge erben, zuletzt der Staat. Wer die gesetzliche Erbfolge ausschließen oder hiervon abweichen möchte, kann dies tun, indem er ein Testament errichtet und darin seinen letzten Willen niederlegt. Dabei müssen die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden, sonst ist das Testament ungültig.
Wie kann man ein wirksames Testament errichten?
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt im Wesentlichen zwei Testamentsformen: das eigenhändige und das notarielle Testament.
Beim eigenhändigen Testament muss die gesamte Willenserklärung von Ihnen mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden. Die Unterschrift soll aus Vor- und Familiennamen bestehen. Auch Ort und Datum der Errichtung sollen in dem Testament angegeben und mit eigener Hand geschrieben werden. Das Testament ist ungültig, wenn es mit einer Schreibmaschine oder dem Computer, in Blindenschrift oder von einer anderen Person handschriftlich niedergeschrieben ist.
Blinde oder so wesentlich Sehbehinderte, dass sie ihre eigene Handschrift nicht mehr zu lesen vermögen, können ein wirksames eigenhändiges Testament nicht errichten. Sie müssen sich des notariellen Testaments bedienen und teilen ihren letzten Willen einer Notarin oder einem Notar ihres Vertrauens mit. Auf diese Weise werden Ihre Vorstellungen inhaltlich korrekt und in der richtigen Form beurkundet. Dabei dürften die Vorteile in aller Regel den Nachteil, dass bei Inanspruchnahme notarieller Hilfe Gebühren entstehen, weit überwiegen. Die Höhe der Gebühren hängt vom Wert des Vermögens ab, über das verfügt wird. Man kann sich vor der Beurkundung beim Notar danach erkundigen.
Eine Besonderheit, die ausschließlich für Ehegatten gilt, stellt das gemeinschaftliche Testament dar. Es kann – ebenso wie die anderen Testamente – eigenhändig oder notariell errichtet werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament genügt es jedoch, wenn ein Ehegatte den Text eigenhändig schreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Familiennamen eigenhändig unterzeichnen. Auch hier sollen Ort und Datum hinzugefügt werden. Aber selbst wenn nur einer der Ehegatten blind oder wesentlich sehbehindert ist, sind die Ehegatten auf die notarielle Beurkundung ihres gemeinschaftlichen Testaments angewiesen.
Was kann man im Testament regeln?
Es gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Sie können also den Inhalt Ihres Testaments selbst bestimmen, insbesondere einen oder mehrere Erben einsetzen und/oder ein oder mehrere Vermächtnisse anordnen. Sie können auch bestimmen, dass zunächst ein naher Angehöriger Sie beerben soll (z. B. Ihr Ehepartner) und nach dessen Tod eine andere Person oder Organisation.
Eine gewisse Begrenzung erfährt die Testierfreiheit durch das im Gesetz geregelte Pflichtteilsrecht. Werden der Ehegatte, Abkömmlinge oder die Eltern durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so haben sie gegen den eingesetzten Erben einen Anspruch auf den Pflichtteil, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht.
Wollen Sie mehrere Erben einsetzen, empfiehlt es sich, deren Anteile am Nachlass genau festzulegen (z. B. in Bruchteilen oder Prozentzahlen). Wollen Sie bestimmte Gegenstände, beispielsweise ein Grundstück, einen Geldbetrag, Wertpapiere, Sparkonten oder sonstige Wertgegenstände jemandem zukommen lassen, so bezeichnen Sie diese Gegenstände möglichst exakt. Man spricht dann von einem „Vermächtnis“ und der oder die Erben bzw. Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, Vermächtnisse zu erfüllen.
Wenn Sie die Anliegen blinder und sehbehinderter Menschen über Ihren Tod hinaus nachhaltig unterstützen wollen, mögen einige Beispiele veranschaulichen, wie ein Testament zugunsten der Gemeinschaftsstiftung für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf gestaltet werden könnte:
- Alleinerbschaft: „Hiermit setze ich die Gemeinschaftsstiftung für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf, Frauenbergstraße 8, 35039 Marburg, zu meiner Alleinerbin ein.“
- Miterbschaft: „Meine Erben sollen sein mein Neffe X, meine Nichte Y und die Gemeinschaftsstiftung für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf, Frauenbergstraße 8, 35039 Marburg, zu je ein Drittel.“
- Nacherbschaft: „Ich setze meine Ehefrau X zur befreiten Vorerbin ein. Nach deren Tod soll die Gemeinschaftsstiftung für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf, Frauenbergstraße 8, 35039 Marburg, meine Nacherbin werden.“
- Vermächtnis: „Ich setze meine beiden Kinder X und Y zu meinen Erben je zur Hälfte ein. Der Gemeinschaftsstiftung für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf, (Anschrift) vermache ich mein Hausgrundstück in Z (genaue Bezeichnung).“ Auch jeder andere Vermögenswert, kann Gegenstand eines Vermächtnisses sein, zum Beispiel Wertpapiere oder ein bestimmter Geldbetrag.
- Zweckbestimmung: „Aus meinem Nachlass soll die Gemeinschaftsstiftung blinde und sehbehinderte Studentinnen und Studenten unterstützen.“ Oder: „Meine Zuwendung soll blinden und sehbehinderten Senioren und Seniorinnen zugute kommen.“
- Verbindung mit dem Namen: „Die Gemeinschaftsstiftung soll meine Zuwendung unter dem Namen meiner verstorbenen Ehefrau X führen und bei jeder Hilfsmaßnahme aus den Erträgen meiner Zuwendung angeben, dass diese aus Mitteln des X-Fonds erfolgt.“
Wie sollte man sein Testament aufbewahren?
Damit Ihr letzter Wille verwirklicht werden kann, sollten Sie Ihr Testament sorgfältig aufbewahren und dafür sorgen, dass es nach Ihrem Tode von einer Person Ihres Vertrauens alsbald aufgefunden wird. Ein eigenhändiges Testament können Sie auch gegen eine geringe Gebühr beim Amtsgericht (in Baden-Württemberg beim Notariat) hinterlegen. Notarielle Testamente werden von Amts wegen in Verwahrung genommen.
Kann ein Testament widerrufen oder geändert werden?
An Ihr Testament sind Sie in der Regel nicht gebunden. Sie können es als Ganzes oder einzelne darin enthaltene Verfügungen ohne Angabe von Gründen jederzeit widerrufen oder ändern. Der Widerruf geschieht, indem Sie Ihr Testament bewusst vernichten, deutlich durchstreichen oder aus amtlicher Verwahrung zurückholen. Am zweckmäßigsten geschieht der Widerruf jedoch durch Errichtung eines neuen Testaments, weil Sie dann die Möglichkeit haben, in dem neuen Testament Ihre jetzigen Vorstellungen niederzulegen. Das neue Testament macht alle älteren Testamente insoweit ungültig, als es mit diesen in Widerspruch steht.
Ausnahmeregelungen gelten bei einem gemeinschaftlichen Testament. Es kann nur von beiden Ehegatten gemeinsam oder von einem Ehegatten vor einem Notar widerrufen werden, solange der andere Ehegatte lebt. Nach dessen Tod ist ein Widerruf nur noch in engen Grenzen möglich. Im Falle der Ehescheidung wird ein gemeinschaftliches Testament automatisch hinfällig.
Kann ich mich darauf verlassen, dass mein letzter Wille verwirklicht wird?
Wenn Sie ernsthafte Zweifel haben, können Sie in Ihrem Testament Testamentsvollstreckung anordnen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, Ihren letzten Willen zu verwirklichen. Wenn Sie die Gemeinschaftsstiftung für Blinde und Sehbehinderte in Studium und Beruf in Ihrem Testament bedenken, können Sie sicher sein, dass Ihre Verfügungen peinlich genau ausgeführt werden. Auch die Abwicklung Ihres Nachlasses und die Grabpflege können Sie der Gemeinschaftsstiftung übertragen.