Rechtsquelle für die Kraftfahrzeugsteuer ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt das Halten von Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 1 KraftStG).
Von der Kraftfahrzeugsteuer in vollem Umfang sind nach § 3a Abs. 1 KraftStG Fahrzeuge befreit, die von behinderten Menschen gehalten werden, die durch den Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" nachweisen, dass sie hilflos, blind oder außergewöhnlich gehbehindert sind. Die Steuerbefreiung tritt somit auch für hochgradig sehbehinderte Menschen ein.
Die Kraftfahrzeugsteuer ermäßigt sich nach § 3a Abs. 2 KraftStG um 50 vom Hundert für Kraftfahrzeuge, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 des SGB IX erfüllen. Das trifft auf sehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" im Ausweis zu. Diese Steuerermäßigung wird allerdings nicht gewährt, solange der schwerbehinderte Mensch die unentgeltliche Beförderung nach § 145 SGB IX in Anspruch nimmt. Ihm steht ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Vergünstigungen zu. Wenn die Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG in Anspruch genommen wird, ist dies von der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde auf dem Schwerbehindertenausweis zu vermerken.
Die Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen können auch von entsprechend behinderten Kindern in Anspruch genommen werden. Das Fahrzeug muss in diesem Fall auf den Namen des Kindes zugelassen sein. Es darf nur für Fahrten benützt werden, die im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des behinderten Kindes stehen.
Die Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 KraftStG bzw. die Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 KraftStG steht dem behinderten Menschen nur auf schriftlichen Antrag und nur für ein auf ihn zugelassenes Kfz zu (§ 3a Abs. 3 Satz 1 KraftStG). Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung entfällt jedoch, wenn das Kfz zur entgeltlichen Beförderung anderer Personen (ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung) oder zur Beförderung von Gütern (ausgenommen von Handgepäck) oder durch andere Personen zu Fahrten verwendet wird, die mit der Fortbewegung oder der Haushaltführung des behinderten Menschen nicht in Zusammenhang stehen (§ 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG). Das sind beispielsweise Fahrten anderer Personen zu ihrer Arbeitsstätte oder ihrer Freizeitgestaltung. Bei missbräuchlicher Verwendung des Kfz entfällt die Steuervergünstigung für die Zeit des Missbrauchs, mindestens aber für die Dauer eines Monats.
Die Kfz-Steuer-Befreiung und -Ermäßigung wird jeweils in den Kfz-Schein eingetragen. Infolgedessen kann bei einer Verkehrskontrolle leicht festgestellt werden, ob das steuerbegünstigte Kfz zu anderen als den erlaubten Zwecken benutzt wird.
Zur Berücksichtigung von Kraftfahrzeugkosten im Rahmen der Einkommen- und Lohnsteuer als außergewöhnliche Belastung oder Werbungskosten vgl. 4.1.2.4 und 4.1.4.2.3 (außergewöhnliche Belastung) sowie 4.1.5 (Werbungskosten).