Was zum Einkommen zählt, ist § 82 SGB XII zu entnehmen. Danach zählt als Einkommen das Bruttoeinkommen. Das sind grundsätzlich alle Einnahmen, also Gehalt, Renten, Einnahmen aus Vermietung oder Zinsen. Zum Einkommen gehören auch diejenigen Sozialleistungen, die als Einkommensersatz dienen: also Renten, Arbeitslosengeld I und II, BAFöG, Krankengeld, Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird.
Nicht zum Einkommen zählen andere Leistungen nach dem SGB XII, die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und die Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Von dem Bruttoeinkommen sind nach § 82 Abs. 2 SGB XII abzuziehen:
- die gezahlte Einkommensteuer,
- die Sozialversicherungsbeiträge,
- die gezahlten Versicherungsbeiträge (Pflichtversicherungen und freiwillige Versicherungen, die dem Grund und der Höhe nach "angemessen" sind),
- die staatlich geförderten Altersvorsorgebeiträge ("Riester-Rente"),
- die zur Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben (Werbungskosten),
- das gezahlte Arbeitsförderungsgeld, welches in Werkstätten für Behinderte beschäftigte Personen nach § 43 SGB IX von ihrem Rehabilitationsträger zuzüglich zu ihrem Arbeitsentgelt erhalten.
Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nach § 83 Abs. 1 SGB XII nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Das Blindengeld nach einem Landesblindengeldgesetz bzw. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII dient z. B. nicht für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Nicht zum Einkommen zählt auch Schmerzensgeld (immaterieller Schaden), das wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geleistet worden ist (§ 83 Abs. 2 SGB XII).
Nicht als Einkommen werden schließlich Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege berücksichtigt, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre (§ 84 Abs. 1 SGB XII). Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, also etwa ein Freund, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 83 Abs. 2 SGB XII).
Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubsgeld, Steuererstattungen, Weihnachtszuwendungen sind in der Regel auf 12 Monate zu verteilen, also mit 1/12 als Monatsbetrag anzusetzen.
Nachzahlungen von Renten oder Arbeitslosengeld werden von dem Zeitpunkt an als Einkommen berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Das heißt: Sie gelten nicht nachträglich als Einkommen für die Zeit, in der sie eigentlich hätten ausgezahlt werden müssen, sondern sind gegenwärtiges Einkommen. Wird bei der Nachzahlung ein größerer Betrag "auf einen Schlag" ausgezahlt, gilt der Betrag in dem Monat, in dem er ausgezahlt wird, als "Einkommen", im Monat darauf wird er als "Vermögen" behandelt.
Das zu berücksichtigende Einkommen ist den in § 85 festgelegten Einkommensgrenzen gegenüberzustellen. Die Einkommensgrenze ist gemäß § 85 SGB XII wie folgt zu errechnen:
(1) Einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes. Die Regelsätze werden durch die Länder festgesetzt (§ 28 SGB XII).
plus
(2) die tatsächlichen Wohnkosten, soweit sie angemessen sind. Als Kosten für eine angemessene Unterkunft kann nicht nur der Mietzins incl. anfallender Nebenkosten für eine Mietwohnung, sondern auch der Kapitalzins für eine selbst genutzte Eigentumswohnung und die anfallenden Nebenkosten geltend gemacht werden.
Es werden in den meisten Fällen bis ca. 400,00 € monatlich anerkannt. Der Wert hängt ab
- von der Angemessenheit der Größe der bewohnten Räume und
- von der Angemessenheit der Kosten bezogen auf den durchschnittlichen Preis in der jeweiligen Wohngegend.
Zu a) werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit folgende Durchschnittswerte angegeben (vgl. BT-Drucksache 15/3663 S. 10):
- 1 Person = ca. 45 bis 50 qm
- 2 Personen = ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
- 3 Personen = ca. 75 qm oder 3 Wohnräume
- 4 Personen = ca. 85 bis 90 qm oder 4 Wohnräume
- sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr.
Es müsste auch der erhöhte Wohnraumbedarf wegen Blindheit oder Sehbehinderung berücksichtigt werden, der in DIN 18025 Teil 2 mit 15 qm oder 1 Raum mehr angegeben wird.
plus
(3) einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Euro aufgerundeten Betrages von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der nachfragenden Person (so wird im SGB XII der im früheren Sozialhilferecht als "Hilfesuchender" Bezeichnete genannt), ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. Ist die nachfragende Person minderjährig, so gilt für die Familienzuschläge nach § 85 Abs. 3 SGB XII folgendes: Der Familienzuschlag besteht aus einem auf volle Euro aufgerundeten Betrag von 70 vom Hundert des Eckregelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder der nachfragenden Person überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie nach der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden. Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkommensgrenze nach dem Elternteil, bei dem die nachfragende Person lebt. Lebt sie bei keinem Elternteil, bestimmt sich die Einkommensgrenze nach § 85 Absatz 1 SGB XII.
Zu beachten ist, dass das die Einkommensgrenze übersteigende Einkommen nicht voll herangezogen wird (§ 87 SGB XII). Wenn der Nachfragende blind im Sinn von § 72 SGB XII oder schwerstpflegebedürftig im Sinn von § 64 Abs. 3 SGB XII ist, bleiben von dem über die Einkommensgrenze hinaus erzielten Einkommen mindestens 60 % unberücksichtigt (§ 87 SGB XII).
Nach § 88 SGB XII kann der Einsatz des Einkommens, obwohl es unterhalb der Einkommensgrenze liegt in bestimmten Fällen verlangt werden, z. B. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Einsatz des Vermögens
Häufig scheitert ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nicht an den Einkommensgrenzen, sondern an den sehr niedrigen Vermögensgrenzen.
Nach § 90 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen.
In den Abs. 2 und 3 wird das "Schonvermögen" festgelegt, welches nicht herangezogen werden darf. Danach gilt:
"(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
- eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
- eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde (Riester-Rente),
- eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde (das Vorhaben muss sich in einem konkreten, in naher Zukunft zu verwirklichenden Stadium befinden),
- eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
- von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
- von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
- von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
- eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person (zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Personen) allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
- kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde."
Zu einzelnen Ziffern von § 90 Abs. 2 SGB XII ist zu bemerken:
Zu 2. - Altersvorsorge:
Leider wird nur die staatlich geförderte Vorsorge ("Riester-Rente") geschützt. Sonstige private Vorsorgemaßnahmen sind benachteiligt. Bei Versicherungsverträgen wird zugemutet, ihren Wert selbst dann vorrangig vor der Sozialhilfe einzusetzen, wenn der aktuelle Wert in einem "Rückkaufswert" besteht, bei dessen Inanspruchnahme der Versicherte einen Nachteil in Kauf nehmen muss.
Zu 3. - Erspartes für den Hausbau oder -erwerb:
Es muss sich um einen konkret geplanten Hausbau oder Hauserwerb handeln. Lediglich das Vorhandensein eines Bausparvertrages reicht dafür nicht.
Zu 5. - Für die Erwerbstätigkeit unentbehrliche Gegenstände:
Hierzu können je nach Einzelfall ein PKW, ein LKW, kleinere Betriebsgrundstücke und viele andere Dinge gehören. Es muss jedoch die "Unentbehrlichkeit" für die Erwerbstätigkeit überzeugend dargestellt werden.
Zu 8. - Das selbstbewohnte Hausgrundstück:
Dies ist mit die wichtigste Regelung. Sie enthält aber viel Streitpotential. Wann ist das Hausgrundstück, wann ist dessen Wert noch "angemessen"? Es gilt die Faustregel, dass Familieneigenheime und Eigentumswohnungen von 120 bis 130 qm Wohnfläche geschützt sind. Auch in diesem Zusammenhang sollte man darauf hinweisen, dass Blinden und Sehbehinderten gemäß DIN 18025 Teil 2 ein zusätzlicher Raumbedarf von 15 qm zugestanden werden sollte.
Zu 9. - Kleinere Barbeträge oder sonstiger Geldwerte
Für die Bestimmung der "kleineren Barbeträge und sonstigen Geldwerte" gibt es eine eigene Verordnung (Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Die Höhe der "kleineren Barbeträge") wurde in dieser Rechtsverordnung sehr niedrig festgesetzt. Bei der Überschreitung ist zwar § 90 Abs. 3 SGB XII zu beachten. Diese Härtefallregelung wird aber sehr eng ausgelegt.
Nach § 1 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 gilt folgendes:
Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind,
- wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person abhängig ist, bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 2.600,00 Euro, zuzüglich eines Betrages von 256,00 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird,
- wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der nachfragenden Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614,00 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256,00 Euro für jede Person, die von der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird,
- wenn die Sozialhilfe vom Vermögen einer minderjährigen unverheirateten nachfragenden Person und ihrer Eltern abhängig ist, der nach Nummer 1 Buchstabe b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614,00 Euro für einen Elternteil und eines Betrages von 256,00 Euro für die nachfragende Person und für jede Person, die von den Eltern oder von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird.
Wird Vermögen mit dem Ziel ausgegeben, die für den kleinen Barbetrag geltende Grenze zu unterschreiten und dadurch die Sozialhilfebedürftigkeit herbeizuführen, so kann die begehrte Sozialhilfeleistung verweigert werden (§ 26 SGB XII). Werden Vermögensteile verschenkt und wird der Betreffende dadurch sozialhilfebedürftig, so kann das Sozialamt die Schenkung rückgängig machen (§ 528 BGB).