Rechtsquelle ist das Wohngeldgesetz (WoGG). Es gilt als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches (§ 68 Nr. 10 SGB I).
Das Wohngeld ist eine Sozialleistung (Leistung der sozialen Förderung) und keine Sozialhilfeleistung. Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§ 1 WoGG).
Auf Wohngeld besteht ein Rechtsanspruch. Wer Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss hat, ist in § 3 Abs. 1 WoGG geregelt. Zu den Berechtigten gehören nicht nur Mieter selbstgenutzten Wohnraums. Es genügt auch ein mietähnliches Dauerwohnrecht oder der dauernde Aufenthalt in einem Heim im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Landesgesetze. Ein Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss kann auch dann bestehen, wenn der Eigentümer Wohnraum in seinem Haus selbst bewohnt, sofern dieses mehr als zwei Wohnungen hat.
Bei Bewohner von Heimen (z.B. Alten- und Pflegeheimen) werden bei einer Belegung eines Raumes mit einem Bewohner 20 %, bei einer Belegung mit mehreren Bewohnern 15 % der gesamten Unterbringungskosten als zuschussfähige Miete angesetzt.
Anspruchsberechtigt für Wohngeld als Lastenzuschuss sind nach § 3 Abs. 2 WoGG Eigentümer selbst genutzten Wohnraums, sofern das in seinem Eigentum stehende Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat. Wer eine Eigentumswohnung in einer Eigentumswohnanlage selbst nutzt, gehört zum berechtigten Personenkreis. Dem Eigentümer gleichgestellt sind
- die erbbauberechtigte Person,
- die Person, die ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch innehat und
- die Person, die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs hat.
Die Höhe des Wohngeldes hängt nach § 4 WoGG von drei Faktoren ab:
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 5 bis 8 WoGG),
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung (§ 9 bis 12 WoGG) und
- der Höhe des Gesamteinkommens (§ 13 bis 18 WoGG).
Die Formel zur Berechnung der Wohngeldhöhe ergibt sich aus § 19 WoGG.
Wer zu den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern zählt, ist den §§ 5 und 6 WoGG zu entnehmen.
Die vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossenen Personen (die dann auch nicht bei der Haushaltsgemeinschaft berücksichtigt werden) werden in § 7 WoGG aufgezählt. Dazu gehören in der Regel Empfänger von Transferleistungen. Seit Inkrafttreten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz IV") und den damit verbundenen Änderungen wohngeldrechtlicher Bestimmungen zum 1. Januar 2005 entfällt für Empfänger staatlicher Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Asylbewerberleistungen) sowie für Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft das Wohngeld, wenn bei der Berechnung der vorstehenden Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Die angemessenen Unterkunftskosten der Empfänger dieser Transferleistungen sind in der Regel in den jeweiligen Sozialleistungen enthalten.
Weitere Fälle, in denen ein Wohngeldanspruch nicht besteht, sind in den §§ 20 und 21 WoGG geregelt. So besteht nach § 21 Nr. 2 WoGG kein Wohngeldanspruch, wenn alle zum Haushalt zählenden Personen nach §§ 7 und 8 WoGG ausgeschlossen sind, also z.B. Transferleistungen erhalten oder wenn das Wohngeld weniger als 10,00 Euro monatlich betragen würde oder soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Beim Einkommen kommt es auf das Gesamteinkommen an. Das Gesamteinkommen ist gem. § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (§ 17 WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG).
Was zum Einkommen zählt, wird in § 14 WoGG bestimmt. Was dabei abweichend vom Einkommensteuergesetz auch zum Einkommen zählt, wird in § 14 Abs. 2 WoGG aufgelistet.
Bei den nach § 17 WoGG abzusetzenden Freibeträgen werden auch behinderte Menschen berücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens sind deshalb u.a. die folgenden jährlichen Freibeträge abzuziehen:
- 500,00 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung
a) von 100 oder
b) von wenigstens 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege - 200,00 Euro für jedes schwerbehinderte zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem Grad der Behinderung von unter 80 bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege.
Das Wohngeld wird auf Antrag der wohngeldberechtigten Person geleistet (§ 22 WoGG). Es soll für die Dauer von 12 Monaten ab dem 1. des Monats der Antragstellung, frühestens jedoch ab dem 1. des Monats, in welchem die Voraussetzungen vorliegen, bewilligt werden (§ 25 Abs. 1 und 2 WoGG). Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.
Für weitere Informationen zum Wohngeld verweisen wir auf eine PDF-Datei zum Wohngeld auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Wohngeldverordnung (WoGV).