Zunächst ist zu fragen, warum es für blinde Menschen eine Geldleistung (im Folgenden mit dem Sammelbegriff "Blindengeld" bezeichnet) als Dauerleistungen gibt, und zwar nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern auch - allerdings in unterschiedlichen Formen - in vielen anderen Ländern.

Der Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung des Sehvermögens bringt, ganz gleich auf welche Ursache er zurückzuführen ist, gravierende Nachteile mit sich. Vielfältige Hilfen stehen blinden Menschen im Rahmen unserer Rechtsordnung für ihre medizinische, schulische, berufliche und gesellschaftliche Eingliederung, kurzum, für ihre Rehabilitation, zur Verfügung. Trotz aller Eingliederungshilfen, die in der Regel vorübergehender Natur sind und mit der Erreichung des Zieles, z. B. Beendigung der Ausbildung oder Umschulung, wegfallen, bleiben blinde Menschen lebenslänglich auf Hilfen angewiesen, die es ihnen ermöglichen, die durch die Blindheit verursachten Nachteile wenigstens teilweise auszugleichen. Genau hier greift das Blindengeld ein.

Das Blindengeld ist eine sozialrechtliche Leistung, die dem Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen und Nachteile dient und die darauf abzielt,

  1. die Folgen der Behinderung zu mindern,
  2. die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern,
  3. Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten.

Geldleistungen, welchen diesem Ausgleich dienen, werden in den Gesetzen als Blindengeld oder Pflegegeld bzw. Pflegezulage bezeichnet.

Zu unterscheiden ist zwischen Blindengeldleistungen, welche an bestimmte Ursachen der Erblindung oder Sehbehinderung anknüpfen (vgl. 2.1, 2.1.1 und 2.1.2) und Leistungen, die allein am Vorliegen der Blindheit bzw. am Grad der Sehbehinderung anknüpfen, wobei es auf deren Ursache nicht ankommt (vgl. 2.2).

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