Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist oder der Pflegestufe III zugeordnet wurde, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von 924,00 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag). Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Zu diesen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist (§ 33b Abs. 6 Satz 5 EStG). Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

Der Pflegepauschbetrag kann neben dem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG geltend gemacht werden (vgl. R 194 (6) EStRi.)

Wenn die für die Pflege erforderlichen Ausgaben höher als 924 Euro im Jahr sind, können an Stelle des Pflegepauschbetrages die tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen gem. § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Sinnvoll ist dies nur, wenn sich nach Abzug der zumutbaren Belastung ein höherer steuerfreier Betrag ergibt als bei der Inanspruchnahme des Pauschbetrags. Die Höhe der zumutbaren Belastung hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab und beträgt zwischen 1 und 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Wonach suchen Sie?