Für den Steuerbegriff findet sich in § 3 Abs. 1 AO eine Legaldefinition: Danach sind Steuern Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

Das Steuerrecht dient zwar in erster Linie dazu, dem Staat und den sonst zur Erhebung von Steuern berechtigten öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel zu beschaffen. Daneben können Steuern auch sonstigen Zielen, wie z. B. der Umsetzung wirtschafts-, sozial- oder ordnungspolitischer Vorstellungen dienen. Der Gedanke gerechten Ausgleichs spielt im Steuerrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Vgl. auch Heft 01, 4.2.2 Steuerrecht sowie zu Steuervergünstigungen, welche dem Ausgleich behinderungsbedingter Belastungen dienen, Heft 07 dieser Schriftenreihe.

Das Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen und die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII werden gemäß § 3 Nr. 11 EStG deshalb nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften gezählt. Es wird also bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt und braucht in der Steuererklärung auch nicht angegeben zu werden.

Zu beachten ist, dass die Behindertenpauschale nach § 33a EStG und die Regelung zur Absetzbarkeit behinderungsbedingter Fahrkosten unabhängig vom Bezug des Blindengeldes anzuwenden sind. Werden jedoch individuell blindheitsbedingte Mehrausgaben im Rahmen des § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) geltend gemacht, so muss sich der Steuerpflichtige das Blindengeld auf den vorgetragenen Belastungsaufwand anrechnen lassen.

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