Zu Vergünstigungen im öffentlichen Personenverkehr: Vgl. Heft 7 Abschnitt 3.2. mit Unterpunkten in dieser Schriftenreihe.

Für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson (Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis, gilt Folgendes:

In § 146 Abs. 2 SGB IX heißt es:

"(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt." (Zu den gesundheitlichen Voraussetzungen vgl. Grundsätze Teil D Nr. 2).

Für die Inanspruchnahme des Merkzeichens B bei der Deutschen Bahn gilt:

"Nach den allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der DB AG benötigt ein Kind unter 15 Jahren in Begleitung seiner Eltern/Großeltern und bis einschließlich 5 Jahre in Begleitung anderer Personen keine Fahrkarte. Das gilt selbstverständlich auch für schwerbehinderte Kinder. Wenn im Schwerbehindertenausweis des Kindes das Merkzeichen B eingetragen ist, wird eine Begleitperson in der Klasse unentgeltlich befördert, in der der Ausweisinhaber reist. Ausnahmen gelten z. B. für Sonderzüge, Schlaf- und Liegewagen etc. Die unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson setzt voraus, dass ein behindertes Kind ab 6 Jahren im Besitz einer Fahrkarte ist, wenn es nicht aufgrund der gesetzlichen Nachteilsausgleiche (Anm.: im Nahverkehr) unentgeltlich reist." (Vgl. Die Bahn: "Mobil trotz Handicap", S. 60f.)

Wonach suchen Sie?