Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht Anspruch auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten. § 26 Abs. 1 SGB V bestimmt dazu:

"(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.(...)"

Wonach suchen Sie?