Versicherte und ihre Hinterbliebenen haben nach der Einweisungsvorschrift des § 34 Abs. 1 SGB VI Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind je nach der Rentenart unterschiedlich. Nicht nur für die Wartezeit, sondern für den Inhalt des Rentenanspruchs spielen die rentenrechtlichen Zeiten eine Rolle. Sie werden deshalb nachfolgend als erstes behandelt.