Zur Ausstattung mit Hilfsmitteln wird auf Hennis: "Blinde im geltenden Recht, S. 56 ff. Kap. 5 Soziales Entschädigungsrecht" hingewiesen. Der Umfang der Versorgung nach dem BVG ist dessen § 9 zu entnehmen. Danach umfasst die Versorgung:

  1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),
  2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27j),
  3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),
  4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),
  5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),
  6. Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).

Rechtsgrundlage für die Ausstattung mit Hilfsmitteln ist § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BVG. Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenkasse gelten nach § 11 Abs. 1 S. 2 entsprechend, soweit das BVG nicht etwas anderes bestimmt. Für die Ausstattung mit Hilfsmitteln kann deshalb auf die Ausführungen unter 3.2.1.2 verwiesen werden. Der Anspruch auf Ausstattung mit Hilfsmitteln geht jedoch weiter (vgl. z. B. § 11 Abs. 3 Nr. 3 BVG i.V.m. § 35 OrthV - Zuschuss für einen Hundezwinger zur Unterbringung des Blindenführhundes). Nach § 14 BVG wird zum Unterhalt eines Blindenführhundes ein Futtergeld oder wenn kein Führhund gehalten wird, ein Führgeld gewährt. Nach § 15 erhalten Beschädigte, darunter auch Blinde, einen monatlichen Pauschbetrag, wenn die anerkannten Folgen der Schädigung außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche, verursachen.

Einzelheiten zur Hilfsmittelversorgung sind in § 13 BVG und in der Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung - OrthV) geregelt. In § 1 Abs. 1 der OrthV werden als Hilfsmittel neben den Körperersatzstücken und orthopädischen Hilfsmitteln auch "andere Hilfsmittel" genannt. Nach § 17 Abs. 2 OrthV werden als Sehhilfen Fernrohrbrillen, Lupen und Bildschirm-Lesegeräte geliefert. Bildschirm-Lesegeräte erhalten hochgradig sehbehinderte Menschen, die zum Lesen oder zur Schreibkontrolle dringend auf sie angewiesen sind. Lese-Sprech-Geräte für Blinde werden nach § 17a Abs. 2 OrthV gewährt. Dazu vgl. auch Urteil des BSG vom 28. Mai 1997, Az.: 9 RV 18/96 - SozR 3-3100 § 13 Nr. 2. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

"1. Ein Lese-Sprech-Gerät ist einem Kriegsblinden schon dann nach § 13 BVG und § 1 i.V.m. §§ 16 ff. OrthV zu liefern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Krankenkasse einem vergleichbaren Mitglied das Gerät als Hilfsmittel zu leisten hätte. Strengere Leistungsvoraussetzungen der OrthV, insbesondere ein verschärfter Bedarfsmaßstab ("dringendes Angewiesensein"), haben insoweit außer Betracht zu bleiben, weil sie gegen die ihnen zugrunde liegende Ermächtigungsnorm (§ 24a Buchst a BVG) verstoßen."

Zu den "sonstigen Gebrauchsgegenständen bestimmt § 18 Abs. 1 OrthV:

"(1) Sonstige Hilfsgeräte, die besonders für behinderte Menschen entwickelt worden sind, sowie behinderungsgerechte Änderungen von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens oder Zusatzausstattungen erhält, wer bei nichtberuflichen Verrichtungen im täglichen Leben dringend auf sie angewiesen ist, um Folgen der Behinderung zu erleichtern. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in Sonderausführung für behinderte Menschen geliefert werden, wenn Änderungen oder Zusatzausstattungen nicht ausreichen. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 kann ausnahmsweise ein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens in Normalausführung geliefert werden, wenn der behinderte Mensch ihn ohne die Behinderung nicht erwerben würde. (...)"

Ein Beispiel für einen solchen Gebrauchsgegenstand ist ein Personalcomputer. Der Beschädigte muss auf ihn zu alltäglichen Verrichtungen dringend angewiesen sein. So wurde die Ausstattung mit einem Personalcomputer für schriftstellerische Betätigung abgelehnt (BVG Urteil vom 9. April 1997 Az.: 9 RV 23/95 = SozR 3-3100 § 11 Nr. 2). Weiter sind zu nennen: für Blindenuhren (18 Abs. 2 Orthv, Schreibmaschinen und Blindenschriftmaschinen (§ 18 Abs. 3), Verkehrsschutzzeichen, z. B. weiße Stöcke (§ 18 Abs. 4), Zuschüsse zu Tonaufzeichnungsgeräten, Taschendiktiergeräten und Tonträgern (§ 36).

Wonach suchen Sie?