Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 leisten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld nach Maßgabe der Bestimmungen im SGB IX und der §§ 20 und 21 des SGB VI. Da auf das Übergangsgeld unter 3 „Unterhaltsleistungen im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ näher eingegangen wird, wird auf die dortigen Ausführungen unter 3.3 verwiesen.