Die Teilhabe am Berufsleben ist von besonders großer Bedeutung für ein selbst bestimmtes Leben behinderter Menschen. Vor allem das Sozialgesetzbuch soll helfen, die Teilhabe am Berufsleben zu realisieren. Soweit die berufliche Eingliederung nicht innerhalb des Bereiches der Sozialversicherungen oder des Entschädigungsrechts erfolgt, ist sie nach dem System des Sozialrechts dem Bereich der sozialen Förderung zuzurechnen. Zu diesem Bereich gehört auch das SGB IX „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen".

Zur Teilhabe am Berufsleben sind die Berufsausbildung und die Ermöglichung der beruflichen Tätigkeit notwendig. Nach § 1 Abs. 1 SGB I ist es u. a. ein Ziel des Sozialgesetzbuches, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen. Dieses Heft befasst sich dementsprechend mit der beruflichen Ausbildung und den Hilfen zur Berufsausübung. Vorrangiges Ziel ist die Eingliederung in das Berufsleben auf dem ersten Arbeitsmarkt. Dem dienen vielfältige Förderinstrumente bis hin zur „unterstützten Beschäftigung“ nach § 38a SGB IX. Wo dies wegen der Schwere einer Behinderung nicht möglich ist, muss die Teilhabe über den zweiten Arbeitsmarkt, also Integrationsprojekte, Behindertenwerkstätten oder Blindenwerkstätten, ermöglicht werden.

Die Verpflichtung des Staates, die berufliche Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu fördern und zu sichern ergibt sich auch aus Art. 27 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Weil das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und das SGB III (Arbeitsförderung) von besonderer Bedeutung für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen sind, wird über diese beiden Gesetze unter 2.2 bzw. 2.3 ein Überblick gegeben. Der beruflichen Eingliederung dient aber auch das SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende -, auf welches im Abschnitt 6 „Förderung der beruflichen Eingliederung nach dem SGB II“ mit Unterpunkten dieser Schriftenreihe näher eingegangen wird.

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