Die Entwicklung des Blindengeldrechts hat gezeigt, dass es laufenden Änderungen unterworfen ist. In den letzten Jahren wurde das Blindengeld nahezu nach allen Landesgesetzen gekürzt, ja in Niedersachsen und Thüringen wurde der Blindengeldanspruch vorübergehend für einen großen Teil der blinden Menschen völlig abgeschafft (vgl. 3.2.5.3). Begründet wurden die Eingriffe mit der Notwendigkeit, öffentliche Mittel einzusparen.

Deshalb erhebt sich die Frage, inwieweit es verfassungsrechtlich einen Bestandsschutz gibt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Sozialstaatsprinzip eine - nicht einklagbare - Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen, wobei dem Gesetzgeber bei der Erfüllung dieser Pflicht ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist (BVerfGE Bd. 17, 210-216; Bd. 29, 221-235; BD. 44, 70-89). Das Sozialstaatsprinzip stellt also dem Staat eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber, wie diese Aufgabe im Einzelnen zu verwirklichen ist.

Der dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum lässt auch die Rücknahme von Regelungen zu, die Verfassungsaufträge erfüllen, also im Einklang mit der Verfassung stehen. Der Gesetzgeber hat in solchen Fällen eine besondere Begründungspflicht.

Eingriffsschranken können sich aus den Grundrechten ergeben.

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