Die Integrationsfachdienste spielen für die Erreichung und Sicherung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in der Praxis eine große Rolle; denn ein Teil der schwerbehinderten Menschen lässt sich - selbst unter Einsatz aller vorhandenen Fördermöglichkeiten - auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nur dann vermitteln, wenn bei der Eingliederung in das Arbeitsleben und der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben besondere arbeits- und berufsbegleitende Fachdienste zur Verfügung stehen. Integrationsfachdienste sind nach § 109 Abs. 1 SGB IX Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben von den Rehabilitationsträgern bzw. den Integrationsämtern beteiligt werden. Sie sind auch Anlauf- und Beratungsstelle für Arbeit suchende und beschäftigte schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber.

Für die Rehabilitationsträger im Sinne von § 6 Abs. 1 Nrn. 2 - 5 ist Rechtsgrundlage § 33 Abs. 6 Nr. 8 SGB IX. Danach können Integrationsfachdienste im Rahmen ihrer Aufgabenstellung von den Rehabilitationsträgern beteiligt werden. Rechtsgrundlage für die Integrationsämter ist § 102 Abs. 2 S. 6 SGB IX. Das Integrationsamt kann nach dieser Bestimmung bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen (zu diesen vgl. § 28 SchwbAV) beteiligen.

Die Integrationsämter haben nach § 111 Abs. 5 SGB IX den Auftrag, darauf hinzuwirken, dass die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei den Integrationsfachdiensten konzentriert werden.

Nach § 112 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX müssen die Integrationsfachdienste rechtlich oder organisatorisch und wirtschaftlich eigenständig sein. Häufig haben sie die Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH. Gesellschafter sind z. B. Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Behindertenorganisationen. Um für behinderte Menschen und Arbeitgeber jeweils nur einen Ansprechpartner zu haben, soll in jedem Bezirk einer Arbeitsagentur ein Integrationsfachdienst bestehen. Für die Fälle, dass es sachgerecht erscheint, mehrere Dienste, etwa verschiedene Dienste für unterschiedliche behinderungsspezifische Gruppen, zu beteiligen, sollen die Träger einen gemeinsamen Verbund bilden.

Die Integrationsfachdienste müssen mit Fachkräften ausgestattet sein, die über eine für ihre Aufgaben geeignete Berufsqualifikation, z. B. als Psychologen, Sozialpädagogen oder Techniker, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und ausreichende Berufserfahrung verfügen (§ 112 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Mitarbeiter müssen über Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis, wie er in § 109 Abs. 2 - 4 SGB IX beschrieben ist, verfügen.

In § 109 Abs. 2 - 4 SGB IX wird der Personenkreis näher bestimmt, welchem durch die Beteiligung von Integrationsfachdiensten geholfen werden soll. Vereinfacht gesagt ist das der Fall, wenn bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbe­gleitender Betreuung besteht (§ 109 SGB IX). Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung ist nach § 109 Abs. 3 SGB IX u a. insbesondere bei einer schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt, gegeben. Das ist bei Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung in aller Regel der Fall. Bei der Einschaltung eines Integrationsfachdienstes ist deshalb bei der Hilfe für blinde und sehbehinderte Menschen darauf zu achten, dass Mitarbeiter, die Erfahrungen mit ihren speziellen Problemen haben, eingesetzt werden. Bei der Organisation der Integrationsfachdienste soll den besonderen Bedürfnissen besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen durch eine Differenzierung innerhalb des Integrationsfachdienstes Rechnung getragen werden. Informationen darüber, ob diesen Anforderungen entsprochen wird, können in aller Regel die Selbsthilfeorganisationen der blinden und sehbehinderten Menschen sowie die speziellen Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke geben.

Die Aufgaben der Integrationsfachdienste sind in § 110 SGB IX festgelegt. Sie helfen mit, eine dauerhafte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben zu sichern. Diese Aufgabe erfüllen sie dadurch, dass sie die schwerbehinderten Menschen beraten, unterstützen und auf geeignete Arbeitsplätze vermitteln und die Arbeitgeber informieren, beraten und ihnen Hilfe leisten (§ 110 Abs. 1 SGB IX).

Zu den Aufgaben des Integrationsfachdienstes gehört nach § 110 Abs. 2 SGB IX:

  1. die Fähigkeiten der zugewiesenen schwerbehinderten Menschen zu bewerten und einzuschätzen und dabei ein individuelles Fähigkeits-, Leistungs- und Interessenprofil zur Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in enger Kooperation mit den schwerbehinderten Menschen, dem Auftraggeber und der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichen Bildung oder Rehabilitation (z. B. Berufsbildungswerk, Berufsförderungswerk oder Werkstatt für behinderte Menschen) zu erarbeiten,
    1. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen,
    2. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,
  2. geeignete Arbeitsplätze im Sinn von § 73 Abs. 1 SGB IX auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen (Ziel muss es sein, solche Arbeits- und Ausbildungsplätze zu erschließen, die eine möglichst dauerhafte berufliche Eingliederung ermöglichen. Das schließt zunächst die Erschließung von Probearbeitsverhältnissen oder die Beschaffung von Praktikumsplätzen nicht aus. Mit solchen Beschäftigungen wird mitunter ein Einstieg in eine dauerhafte Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erreicht.),
  3. die schwerbehinderten Menschen auf die vorgesehenen Arbeitsplätze vorzubereiten, z. B. durch Hilfen bei der Bewerbung und bei einem persönlichen Vorstellungsgespräch,
  4. die schwerbehinderten Menschen, solange erforderlich, am Arbeitsplatz oder beim Training der berufspraktischen Fähigkeiten am konkreten Arbeitsplatz zu begleiten. (Diese Begleitung kann insbesondere in der ersten Zeit der Arbeitsaufnahme erforderlich sein, kann aber nicht dauerhaft geleistet werden. Tätigkeiten der unterstützten Beschäftigung auf Dauer sind nicht Aufgabe der Integrationsfachdienste. Hierfür kommt u.U. das Instrument der Arbeitsassistenz gemäß § 33 Abs. 8 Nr. 3, § 102 Abs. 4 SGB IX in Betracht - vgl. 5.3.2.2),
  5. mit Zustimmung des schwerbehinderten Menschen die Mitarbeiter im Betrieb oder in der Dienststelle über Art und Auswirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregeln zu informieren und zu beraten,
  6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuung durchzuführen (zur psychosozialen Betreuung vgl. 5.3.2.7) sowie
  7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,
  8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und die schwerbehinderten Menschen und die Arbeitgeber bei der Beantragung zu unterstützen.

Die Integrationsfachdienste werden von den Integrationsämtern, der Bundesagentur für Arbeit oder den sonstigen Rehabilitationsträgern beauftragt. Diese bleiben für die Ausführung der Leistung verantwortlich (§ 111 Abs. 1 SGB IX). Wenn sich ein schwerbehinderter Mensch unmittelbar um Hilfe an den Integrationsfachdienst wendet, ist mit dem zuständigen Aufgabenträger zu klären, ob eine Betreuung des Hilfe Suchenden erfolgen kann. Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit dem Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigen Einsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgelt, welches er nach § 113 Abs. 1 SGB IX zu tragen hat, fest (§ 111 Abs. 2 SGB IX). Die Regelung erfolgt auf der Grundlage der Mustervereinbarung, die die Bundesagentur für Arbeit nach § 111 Abs. 4 SGB IX entwickelt hat.

Näheres zur Beauftragung, Zusammenarbeit, fachlichen Leitung, Aufsicht sowie zur Qualitätssicherung und Ergebnisbeobachtung wird zwischen dem Auftraggeber und dem Träger des Integrationsfachdienstes vertraglich geregelt. Die Vereinbarungen sollen im Interesse finanzieller Planungssicherheit auf eine Dauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen werden (§ 111 Abs. 4 SGB IX). Im Interesse einheitlicher Regelungen und eines einheitlichen Verfahrens vereinbart die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsfachdienste, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen.

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