Die Rechtsgrundlagen für die medizinische Rehabilitation finden sich im vierten Kapitel des SGB IX. Einen Überblick über den Aufbau des SGB IX enthält Heft 01, 4.2.1, S. 12.

Nach § 26 Abs. 1 werden zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen die erforderlichen Leistungen erbracht, um

  1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
  2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

Nach Abs. 2 umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation insbesondere

  1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
  2. Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
  3. Arznei- und Verbandmittel,
  4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  6. Hilfsmittel,
  7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Das ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere".

Gemäß Abs. 3 sind Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

  1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
  3. mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
  4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
  5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
  7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

Auch diese Aufzählung ist nicht abschließend. Zu den Hilfen gehören z.B. Hilfen zur Bewältigung psychosozialer Problemlagen, wie sie als Folgen einer Erblindung oder Ertaubung typisch sind (BT-Drucks. 14/5074, Abschn. B, S. 106 zu § 26)

Für die Elementarrehabilitation blinder und sehbehinderter Menschen sind die hier aufgeführten Maßnahmen von grundlegender Bedeutung. Das gilt insbesondere für die Ausstattung mit Hilfsmitteln (Abs. 2 Nr. 6), Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, (Abs. 3 Nr. 1), Aktivierung von Selbsthilfepotentialen(Abs. 3 Nr. 2), Information und Beratung von Partnern und Angehörigen (Abs. 3 Nr. 3), Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten (Abs. 3 Nr. 4), Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen (Abs. 3 Nr. 5) und das Training lebenspraktischer Fähigkeiten (Abs. 3 Nr. 6).

Die Ausstattung mit Hilfsmitteln wird in § 31 SGB IX näher geregelt.

Aus den §§ 26 ff. des SGB IX können aber Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nur in soweit unmittelbar abgeleitet werden, als sich aus den für die einzelnen Rehabilitationsträger geltenden Spezialgesetzen nichts anderes ergibt (§ 7 SGB IX). Es muss also stets das entsprechende Spezialgesetz daraufhin überprüft werden.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind (§ 4 SGB IX Gruppe 4) zielgerichtet darauf, behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen oder zu sichern oder sie so weitgehend wie möglich unabhängig von Pflege zu machen; sie greifen nur ein, wenn entsprechende Leistungen aufgrund der drei anderen in § 4 genannten Gruppen nicht erbracht werden (§ 55 Abs. 1 SGB IX).

Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sind dem siebten Kapitel des SGB IX (§§ 55 ff) zu entnehmen. Der - nicht erschöpfende - Leis-tungskatalog sieht u. a. vor

  • Hilfsmittel und Hilfen besonderer Art, die nicht zu den Leistungsgruppen 1 und 2 gehören;
  • Heilpädagogische Leistungen (§ 56) und weitere Hilfen, z. B.
  • zum individuell erforderlichen Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten,
  • zur Verständigung mit der Umwelt (für hörbehinderte Menschen § 57),
  • bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen des behinderten Menschen entspricht,
  • zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
  • zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 58).

Für diese Leistungen hat sich der Begriff der "sozialen Rehabilitation" eingebürgert.

Ob und welche Leistungen im einzelnen Fall zustehen, richtet sich auch hier gemäß § 7 SGB IX nach den im Bereich des jeweiligen Reha-Trägers geltenden Vorschriften.

Wer Rehabilitationsträger sein kann, ist § 6 SGB IX zu entnehmen. Aus § 5 SGB IX ergibt sich, für welche Bereiche die jeweiligen Rehabilitationsträger zuständig sind.

Nach SGB IX § 6 in Verbindung mit SGB IX § 5 können Rehabilitationsträger sein:

  1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen),
  2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nr. 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) und 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen),
  3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) und 4 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft),
  4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) und 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen); die Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) und 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen),
  5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), 3 (unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) und 4 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft),
  6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) und 4 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft),
  7. die Träger der Sozialhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1 (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation), 2 (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) und 4 (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft).
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