Für die Entwicklung behinderter Kinder ist die Förderung in einer Kindertagesstätte außerordentlich wichtig. Hier taucht zum ersten Mal die Frage auf, soll das Kind eine allgemeine Kindertagesstätte besuchen, also inklusiv erzogen werden oder ist die Förderung in einem Sonderkindergarten vorzuziehen. Schon weil es am Wohnort meist keinen Sonderkindergarten geben wird, dürfte in der Regel nur der Besuch einer Kindertagesstätte am Wohnort möglich sein. Zunehmend bieten Kindertagesstätten inklusive Erziehung, also auch die Aufnahme behinderter Kinder an (inklusive Kindertagesstätte). Der Besuch von Kindertagesstätten ist landesrechtlich geregelt. Auf Einzelheiten kann deshalb hier nicht eingegangen werden.
Die Kosten für den Besuch eines Sonderkindergartens trägt der Sozialhilfeträger. Eltern müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen (§ 92 SGB XII). Beim Besuch einer inklusiven Kindertagesstätte können von den Eltern die üblichen Beiträge erhoben werden, die auch von den Eltern nichtbehinderter Kinder erbracht werden müssen.
Blinde und sehbehinderte Kinder haben auch im Vorschulalter Anspruch auf im Einzelfall notwendige Habilitations- bzw. Rehabilitationsmaßnahmen wie etwa Mobilitätstraining oder Schulung lebenspraktischer Fähigkeiten.
Darüber hinaus kann im Einzelfall auch eine Integrationshilfe für den Besuch der Kindertagesstätte notwendig sein. Dienen die LPF-Schulung, die Integrationshilfe oder sonstige Maßnahmen der Eingliederung in die Kindertagesstätte oder bereiten sie den Schulbesuch vor, werden die Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53, 54 SGB XII erbracht und zwar überwiegend einkommens- und vermögensunabhängig (vgl. § 92 Abs. 2 SGB XII).
Es handelt sich dabei nicht um Leistungen der Frühförderung im eigentlichen Sinn. Zu dieser vgl. 3.1.