Damit behinderte Menschen eine Chance zur Teilhabe am Arbeitsleben haben, muss dafür gesorgt werden, dass ausreichend Arbeitsplätze, möglichst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zur Verfügung stehen. Hier haben die Arbeitgeber eine Verpflichtung, die nur von ihnen erfüllt werden kann. Sie erfahren im Gegenzug zahlreiche Hilfen, die ihnen die Erfüllung dieser Verpflichtung ermöglichen bzw. erleichtern soll.

Die Richtlinie des Rats der Europäischen Union vom 27.11.2000 (Richtlinie 2000/78/EG - ABl. EG Teil L Nr. 303 S. 16) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens zur Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verlangt von den Arbeitgebern, dass sie die geeig­neten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen treffen, um behinderten Menschen den Zugang zur Beschäftigung und zur Ausübung ihres Berufs, zum beruflichen Aufstieg und zur Teilnahme an Maßnahmen zur Ausbildung und Weiterbildung ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden sie unverhältnismäßig belasten. Damit übereinstimmend ist den Arbeit­gebern im deutschen Recht vorgeschrieben, durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass in ihren Betrieben wenigstens die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen eine möglichst dauerhafte Beschäftigung finden können. Die Umsetzung der Rahmenrichtlinien 2000/78/EG und dieser Rechte und Pflichten erfolgt im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt auch in Teil 2 des SGB IX, insbesondere in den Kapiteln II (Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber - §§ 71 ff.), Kapitel III (Sonstige Pflichten der Arbeitgeber; Rechte der schwerbehinderten Menschen - §§ 80 ff.) und Kapitel V (Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers - §§ 93 ff.).

§ 81 Abs. 2 und 4 SGB IX enthalten ein Benachteiligungsverbot, bzw. die Verpflichtung, behinderte Menschen mit Rücksicht auf ihre berufliche Entwicklung zu fördern. In § 81 Abs. 2 S. 2 wird für die Einzelheiten auf die Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verwiesen. Der Verpflichtung, behinderte Menschen mit Rücksicht auf ihre berufliche Entwicklung zu fördern, dienen eine bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung.

In diesen Bestimmungen ist eine Konkretisierung des Benachteiligungsverbotes nach Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG zu sehen.

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