Der Anspruch auf Leistungen zur Krankenbehandlung ergibt sich in der gesetzlichen Krankenversicherung aus §§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und 27 SGB V. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 gehört zur Krankenbehandlung die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln.

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