Mit der Gesetzesänderung des Thüringer Blindengeldgesetzes durch Art. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 23.12.2005, welche das Blindengeld ab Vollendung des 27. Lebensjahres abschaffte, wurde gemäß § 11 ein Härtefonds eingeführt. Mit der Wiedereinführung eines Landesblindengeldes für alle blinden Menschen in Thüringen durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 14.12.2007 ab 01.01.2008 endete zum 31.12.2007 die bisherige Härtefondsregelung. Künftige Härtefälle sollen über eine zu gründende Stiftung abgefangen werden. Zur Information wird hier jedoch auf den Härtefonds eingegangen. § 11 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung lautete:
"Aus dem beim Land einzurichtenden Härtefonds werden nach Maßgabe des Haushalts Mittel bereitgestellt, um Blinden in besonderen Fällen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren. Das für Blindengeld zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere über die Voraussetzungen, die Höhe und das Verfahren der zu gewährenden Unterstützung, durch Rechtsverordnung zu regeln."
Daraufhin erging die "Thüringer Verordnung über die Gewährung von finanziellen Unterstützungen aus dem Härtefonds für Blinde (ThürBliHfVO)" vom 14. März 2006.
Nach § 2 der Verordnung kann finanzielle Unterstützung aus dem Härtefonds
gewährt werden an blinde Menschen, die das 27. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben.
Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen besteht nach § 1 der Verordnung nicht. In § 3 Abs. 1 wird detailliert aufgeführt, was mit welchem Betrag gefördert werden kann. Er lautet:
"(1) Finanzielle Unterstützung kann in der nachfolgend aufgeführten Höhe anlass- oder ereignisbezogen gewährt werden, wenn eine antragsberechtigte Person, die sich nicht in einer vollstationären Einrichtung befindet, insbesondere
- nach dem 31. Dezember 2005 erblindet ist oder bei ihr eine Sehstörung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 festgestellt wird - einmalig 1.500,00 Euro,
- allein lebt, weil sie nach dem 31. Dezember 2005 die Unterstützung durch den nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 ThürBliGG blinden Lebenspartner oder bisher mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebende nicht blinde Angehörige (beispielsweise durch Tod oder Auszug) verloren hat - einmalig 1.000,00 Euro,
- erstmalig eine Arbeit, eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt oder, bedingt durch den Wechsel der Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienstätte, die Wohnung wechseln muss - einmalig 1.000,00 Euro,
- ein Kind oder mehrere Kinder unter 18 Jahren, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, tatsächlich betreut - je Haushalt/Jahr 750,00 Euro,
- an Selbsthilfemaßnahmen (beispielsweise Erlernen der Brailleschrift, Mobilitätstraining) teilnimmt, die nicht durch Dritte finanziert werden - einmalig 1.500,00 Euro,
- gemeinsam mit anderen Blinden oder denen aufgrund des Grades der Beeinträchtigung ihres Sehvermögens gleichgestellten Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 ThürBliGG (Lebenspartner oder Angehöriger) in häuslicher Gemeinschaft lebt - je Haushalt einmalig 1.500,00 Euro oder
- taubblind ist - einmalig 1.500,00 Euro."
Die Unterstützung wird nach § 5 der VO auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag samt Nachweisen ist an das Landesamt für Soziales und Familie zu richten.
Diese Verordnung tritt nach § 7 der VO mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.