Nach § 1 Nr. 2 SGB VII ist Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung, nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen. Dabei gilt der Grundsatz: „Rehabilitation vor Rente“. Ein Anspruch auf Rente besteht deshalb erst, wenn alle Möglichkeiten der Eingliederung durch medizinische Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe ausgeschöpft sind.

Die Ansprüche auf Rentenleistungen gegenüber den Berufsgenossenschaften ergeben sich aus dem bei § 56 beginnenden zweiten Abschnitt des dritten Kapitels SGB VII.

Geleistet werden:

  1. Verletztenrente (§§ 56 ff. SGB VII und
  2. Hinterbliebenenrenten, und zwar
  • Witwen- und Witwerrente (§ 65 SGB VI),
  • Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten (§ 66 SGB VII),
  • Waisenrenten (§ 67 SGB VII),
  • Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie (§ 69 SGB VII).
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