Unter beruflicher Bildung ist die Ausbildung und Weiterbildung (Fortbildung und Umschulung) zu verstehen. Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein soziales Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 1 SGB I). Die Einweisungsvorschrift des § 18 SGB I sieht als Leistungen Zuschüsse und Darlehen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung vor. Nach der Einleitungsvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 3 d. SGB I gehören zu den Leistungen der Arbeitsförderung solche zur Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung.