Spezielle Einrichtungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben und zu Beschäftigungen außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarktes sind die Werkstätten für behinderte Menschen. Rechtsquellen sind die §§ 39 ff., 136 ff. SGB IX und die Werkstattverordnung. Die Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gliedern sich in den Berufsbildungsbereich und in den Arbeitsbereich. Sie verfügen über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst.
Die Werkstätten sind mit ihrem Bildungsauftrag Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation neben den anderen Einrichtungen, wie Berufsbildungswerken oder Berufsförderungswerken. Sie sind mit ihrem Beschäftigungsauftrag aber auch Einrichtungen zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben.
Die Werkstatt für behinderte Menschen hat nach § 39 SGB IX die Aufgabe, behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
- eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und
- zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen unabhängig von Art und Schwere ihrer Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbringen werden. Das „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung" ist gesetzlich nicht definiert. Für das Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung reicht ein Minimum an Arbeitsleistung aus. Es reicht aus, wenn der behinderte Mensch irgendwie am Arbeitsauftrag der Werkstatt mitwirken kann, d.h. an der Herstellung und Erbringung der von der Werkstatt vertriebenen Waren und Dienstleistungen durch nützliche Arbeit beteiligt werden kann, ohne sich und andere zu gefährden (BSG, Urteil v. 7.12.1983, 7 RAr 73/82, Urteil v. 29.6.1995, 11 RAr 57/94).
Behinderte Menschen, deren Leistungsvermögen für solche Beschäftigungen nicht ausreicht, sollen in Fördergruppen betreut werden, die den Werkstätten angegliedert sind (§ 136 Abs. 3 SGB IX). Solche Einrichtungen werden auch als Einrichtungen „unter dem verlängerten Dach" der Werkstatt bezeichnet. Sie sind, obwohl der Träger in der Regel derselbe sein wird, nicht rechtlicher Teil der Werkstätten. In diesen Einrichtungen geförderte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes aus dem Arbeitsergebnis der Werkstätten und sie fallen nicht unter die für die Beschäftigten der Werkstatt geltenden Regelungen der Sozialversicherung.
Viele blinde Menschen, insbesondere mehrfach behinderte blinde Menschen, auf welche die geforderten Voraussetzungen zutreffen, werden in WfbM beschäftigt. Es gibt aber auch mehrere spezielle WfbM für blinde Menschen, in welchen auf ihre Bedürfnisse, z. B. hinsichtlich der Orientierungsmöglichkeiten und der Vermeidung zu großen Lärms, besonders Rücksicht genommen wird.
Die Werkstätten haben ein festes Einzugsgebiet und sind zur Aufnahme der behinderten Menschen, die die Voraussetzungen erfüllen, verpflichtet. Hierauf haben die behinderten Menschen einen Rechtsanspruch. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich für die Aufnahme in die Werkstatt des Einzugsgebiets. Der behinderte Mensch hat allerdings ein Recht auf Aufnahme in eine andere Werkstatt nach seiner Wahl gemäß § 9 SGB IX, wenn der Sozialhilfeträger Kostenträger ist, jedoch nur nach Maßgabe von § 9 SGB XII. Dieses Wahlrecht ist für das Aufnahmebegehren eines blinden oder sehbehinderten Menschen in eine Spezialwerkstatt für diesen Personenkreis von Bedeutung.
Im Eingangsverfahren wird nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX festgestellt, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den behinderten Menschen in Betracht kommen. Dazu wird ein Eingliederungsplan erstellt (§ 3 Abs.1 Satz 2 der Werkstättenverordnung). Die Überprüfung erfolgt durch den nach § 2 der Werkstattverordnung (WVO) bestehenden Fachausschuss, welcher auch Empfehlungen für eine andere Tätigkeit oder Einrichtung aussprechen kann (§ 3 Abs. 3 und 4 WVO). Die Leistungen im Eingangsverfahren werden nach § 40 Abs. 2 SGB IX für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist.
Im Berufsbildungsbereich werden nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX Leistungen erbracht, wenn sie erforderlich sind, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen so weit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen und erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 SGB IX zu erbringen. Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden nach § 40 Abs. 3 SGB IX für zwei Jahre erbracht. Sie werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn aufgrund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums von einem Jahr abzugebenden fachlichen Stellungnahme die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. Einzelheiten zum Berufsbildungsbereich und die Aufgliederung in einen Grund- und Aufbaukurs von jeweils zwölfmonatiger Dauer sind in § 4 der WVO geregelt. Zur Durchführung der Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich haben die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen und die Bundesagentur für Arbeit (als die für die Förderung der Maßnahmen in diesen Bereichen überwiegend zuständigen Rehabilitationsträger) eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Die Neufassung der Vereinbarung über Rahmenprogramme für das Eingangsverfahren und den Arbeitstrainingsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen ist im Rundbrief 10/2002 der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht worden.
Für die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich sind nach § 42 Abs. 1 SGB IX zuständig:
- die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 102 Abs. 2 SGB III, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,
- die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 des SGB VI,
- die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.
Der behinderte Mensch erhält in dieser Zeit ein Ausbildungsgeld (§ 107 SGB III).
Nach der Förderung im Berufsbildungsbereich erfolgt, soweit nicht eine Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist, die Aufnahme in den Arbeitsbereich. Einzelheiten zur Gestaltung des Arbeitsbereichs enthält § 5 WVO.
Die von den Rehabilitationsträgern nach den für sie geltenden Spezialgesetzen zu erbringenden Leistungen im Arbeitsbereich sind in § 41 SGB IX geregelt. Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten nach § 41 Abs. 1 SGB IX behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die WfbM erhalten zusätzlich zu den angemessenen Vergütungen, die von den zuständigen Rehabilitationsträgern an sie nach § 41 Abs. 3 SGB IX gezahlt werden, zur Auszahlung an die im Arbeitsbereich beschäftigten Mitarbeiter ein Arbeitsförderungsgeld von 26,00 Euro, wenn zusammen mit diesem Betrag das Arbeitsentgelt 325,00 Euro nicht übersteigt (§ 43 SGB IX, welcher Einzelheiten über die Berechnung enthält).
Für die Leistungen im Arbeitsbereich sind zuständig:
- die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene,
- die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,
- die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a des Achten Buches,
im Übrigen, was meistens der Fall ist, die Träger der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe (§§ 42 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX, 54 SGB XII) unter den Voraussetzungen des SGB XII.
Die Beschäftigung im Arbeitsbereich erfolgt gemäß § 138 Abs. 1 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Auf das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis sind arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Grundsätze anzuwenden. Der Gesetzgeber ist in einer nicht abschließenden Aufzählung davon ausgegangen, dass dies insbesondere arbeitsrechtliche Grundsätze und Vorschriften über Arbeitszeit, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen, Erziehungsurlaub (Elternzeit) und Mutterschutz sowie Persönlichkeitsschutz und Haftungsbeschränkung seien (Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 13/3904 S. 48, 49). Neben dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, welches zwischen der Werkstatt und dem Beschäftigten gegeben ist, besteht ein Sozialleistungsverhältnis sowohl zwischen dem Träger der Werkstatt und dem Sozialleistungsträger als auch zwischen dem behinderten Menschen und dem Sozialleistungsträger. Dieses besteht als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, da es um die Erbringung von Sozialleistungen geht.
Für Rechtsstreitigkeiten aus dem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zwischen dem Werkstattträger und dem im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bestimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitsgerichtsgesetz).
Über das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis ist nach § 13 Abs. 1 WVO ein schriftlicher Werkstattvertrag abzuschließen. In diesen Verträgen ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 138 des SGB IX an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem Arbeitsergebnis näher zu regeln. Das Arbeitsentgelt setzt sich nach § 138 Abs. 2 SGB IX aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen. Die Verpflichtung der Werkstätten zur Zahlung eines Arbeitsentgelts besteht nur gegenüber den im Arbeitsbereich Beschäftigten, nicht gegenüber den an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich teilnehmenden behinderten Menschen. Diese erhalten während der Maßnahmen kein Arbeitsentgelt, sondern Lohnersatzleistungen von dem zuständigen Rehabilitationsträger, soweit die Bundesanstalt für Arbeit zuständig ist, in der Regel Ausbildungsgeld (§ 45 Abs. 5 SGB IX).
Ein Mitwirkungsrecht der im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten durch einen Werkstattrat ist in § 139 SGB IX vorgeschrieben und nach § 14 WVO durch die WfbM sicherzustellen. Was die Angelegenheiten sind, in denen Mitwirkungsrechte bestehen, regelt das Gesetz nicht. Sie sind in einer nicht abschließenden Aufzählung dem Bericht des bei dem Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Sozialhilferechts im Jahre 1996 federführenden Ausschusses des Deutschen Bundestages zu entnehmen (BT-Drs. 13/3904, S. 49). Danach gehören zu den Fragen, in denen Mitwirkungsrechte bestehen, insbesondere die Gestaltung der täglichen Arbeitszeit, der einheitliche Betriebsurlaub, der Unfall- und Gesundheitsschutz, die Entgeltzahlung, die Verpflegung, die Gestaltung von Sanitär- und Aufenthaltsräumen, die Fort- und Weiterbildung, Angelegenheiten des Arbeitsablaufs und der Umsetzung von behinderten Menschen auf andere Arbeitsplätze sowie die Gestaltung von Arbeitsplätzen und die Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage der Werkstatt und das Arbeitsergebnis.
Das Mitwirkungsrecht besteht unabhängig von der Geschäftsfähigkeit.
Besondere Regelungen gelten für den Sozialversicherungsschutz. Die in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen sind, und zwar nicht erst im Arbeitsbereich, sondern bereits während der Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich, in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 SGB VII). Als versicherungspflichtige Entgelte und damit Grundlage zur Berechnung der Beiträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die tatsächlichen Entgelte, sondern Mindestentgelte zu Grunde gelegt. Die Mindestentgelte betragen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung 20 v.H. der Bezugsgröße in der Sozialversicherung nach § 18 SGB IV (§ 235 Abs. 3 SGB V, § 57 Abs. 1 SGB XI), in der gesetzlichen Rentenversicherung 80 v.H. der Bezugsgröße.
Vergünstigungen für WfbM enthalten §§ 140 und 141 SGB IX. Nach § 140 Abs. 1 können Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte WfbM zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, 50 vom Hundert des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages solcher Aufträge auf die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten.
Nach § 141 SGB IX werden Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, bevorzugt diesen Werkstätten angeboten.
Werkstätten für behinderte Menschen, die eine für sie in den §§ 140 und 141 vorgesehene Vergünstigung in Anspruch nehmen wollen, bedürfen nach § 142 SGB IX der Anerkennung. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
Die Anerkennung ist auch Voraussetzung für die institutionelle Förderung der Einrichtungen aus Mitteln der Rehabilitationsträger, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Bundes und der Länder, für die individuelle Förderung der beruflichen Bildung und der Beschäftigung der behinderten Menschen nach dem Leistungsrecht der Rehabilitationsträger und für die Anwendung der besonderen Regelungen über die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung) in Werkstätten für behinderte Menschen.
Das Antragsverfahren ist in § 18 der Werkstattverordnung geregelt. Die Bundesagentur für Arbeit führt nach § 142 SGB IX ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. In diesem Verzeichnis sind die Werkstätten mit ihrem Liefer- und Leistungsangebot aufgeführt, so dass Auftraggeber auch hierdurch einen Überblick über das entsprechende Angebot der Werkstätten erhalten können.