Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält § 45 Abs. 5 SGB IX eine Besonderheit für behinderte Menschen, die bisher noch keine Ausbildung und somit noch keinen Beruf ausgeübt haben. Ihr Lebensunterhalt würde während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht gesichert sein, wenn sie bisher kein Arbeitsentgelt oder -einkommen erzielt haben. Nach § 45 Abs. 5 SGB IX wird deshalb für diesen Personenkreis von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld (§§ 104 bis 108 SGB III - dazu 3.6.1) oder von den Trägern der Kriegsopferfürsorge Unterhaltsbeihilfe (§ 26 und § 26a BVG - dazu 3.6.2) gezahlt; Voraussetzung jedoch ist, dass der behinderte Mensch zulasten der Bundesagentur für Arbeit oder der Kriegsopferfürsorge
- erstmalig an einer beruflichen Ausbildung oder
- an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder
- an einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen teilnimmt oder
- Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung erhält.