In folgenden 6 Ländern erhalten nach den Landesblindengeldgesetzen hochgradig Sehbehinderte (in Hessen als "wesentlich Sehbehinderte" bezeichnet) zum Ausgleich der aus dieser Behinderung resultierenden Nachteile Leistungen: Berlin (§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 2), Hessen (wesentlich Sehbehinderte) (§§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 3), Mecklenburg-Vorpommern (§ 1 Abs. 1, 3 und 4), Nordrhein-Westfalen (§ 4), Sachsen (§ 1 Abs. 1 und 2 und § 2) und Sachsen-Anhalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4).
In Teil A Nr. 6 Buchst. D) der versorgungsmedizinischen Grundsätze heißt es:
"(...)Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleich zusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt."
Die in den Landesblindengeldgesetzen enthaltenen Bestimmungen stimmen mit dieser Definition überein. In § 1 Abs. 3 des hessischen Landesblindengeldgesetzes wird anstelle des allgemein üblichen Begriffs "hochgradig Sehbehinderte" der Begriff "wesentlich Sehbehinderte" verwandt. Da die gesetzliche Definition in § 1 Abs. 3 dann aber die Werte von 1/20 Sehschärfe bzw. gleichschwere Beeinträchtigungen nennt, ist klargestellt, dass "hochgradig Sehbehinderte" und nicht "wesentlich sehbehinderte Menschen" im Sinn von § 1 Nr. 4 Buchstaben a) und b) der Eingliederungshilfeverordnung (Verordnung nach § 60 SGB XII) gemeint sind.
Im Sozialhilferecht ist nach § 72 SGB XII für hochgradig Sehbehinderte keine Leistung vorgesehen.