Pflegepersonen, welche die Pflege nicht erwerbsmäßig durchführen, werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in der Rentenversicherung pflichtversichert. Nach § 44 Abs. 1 SGB XI entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, alleine, bzw. bei beihilfeberechtigten Pflegebedürftigen anteilig, auch die Festsetzungsstelle für Beihilfe oder der Dienstherr (§ 170 Abs. 1 Nr. 6) auf Antrag Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine solche nicht erwerbsmäßig durchgeführte Pflege (§ 19 SGB XI) liegt bei unentgeltlich pflegenden Angehörigen vor. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 3 Nr. 1a SGB VI). Unentgeltlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Pflegende ein Entgelt erhält, das nicht höher ist, als das Pflegegeld, welches der zu Pflegende nach § 37 SGB XI beanspruchen kann. Das sind in Pflegestufe I höchstens 205,00 Euro pro Monat, in Stufe II 410,00 Euro und in Stufe III 665,00 Euro. Die Pflegetätigkeit muss mindestens 14 Stunden in der Woche umfassen (§ 19 SGB XI). Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung stellt im Einzelfall fest, ob und in welchem zeitlichen Umfang häusliche Pflege durch eine Pflegeperson erforderlich ist. Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson haben darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen, dass Pflegeleistungen in diesem zeitlichen Umfang auch tatsächlich erbracht werden. Dies gilt insbesondere, wenn Pflegesachleistungen (§ 36) in Anspruch genommen werden (§ 44 SGB XI).
Die Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung ist abhängig von der Stufe der Pflegebedürftigkeit und vom zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit. Zuständig ist in der Regel der Rentenversicherungsträger, bei dem die Pflegeperson zuletzt vor der Pflegetätigkeit versichert war, sonst die Deutsche Rentenversicherung Bund. Näheres regeln die §§ 3, 137, 166 und 170 des SGB VI.
Hat der Pflegebedürftige keinen Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung und scheiden damit Leistungen zur Rentenversicherung nach § 44 SGB XI aus, kommen Leistungen durch den Sozialhilfeträger in Frage.
So sieht das Sozialhilferecht in § 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII vor, dass für Pflegebedürftige im Sinn von § 61 Abs. 1 SGB XII Beiträge der Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden können, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Pflegebedürftige im Sinn von § 61 Abs. 1 SGB XII sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Was unter den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens zu verstehen ist, wird in § 61 Abs. 5 aufgelistet. Pflegebedürftigkeit im Sinn dieser Bestimmung liegt aber auch dann vor, wenn die Betroffenen einen geringeren Pflegebedarf haben oder wenn der Hilfebedarf bei anderen Verrichtungen als den in § 61 Abs. 5 aufgezählten besteht. Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen nach Abs. 5 sind:
- im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- und Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität das selbstständige Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung,
- im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und das Beheizen.
Ist die Pflegebedürftigkeit so erheblich, dass nach § 64 SGB XII zur Sicherstellung der selbstbeschafften erforderlichen Pflege ein Pflegegeld nach den dort genannten 3 Stufen gewährt wird (erheblich Pflegebedürftige, Schwerpflegebedürftige bzw. Schwerstpflegebedürftige), so sind nach § 65 Abs. 2 SGB XII zusätzlich die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
Voraussetzung ist also in den beiden genannten Fällen, dass die Alterssicherung dieser Personen nicht anderweitig sichergestellt ist. Nach der Rechtsprechung liegt eine solche anderweitig sichergestellte angemessene Alterssicherung bereits dann vor, wenn die der Pflegeperson zur Verfügung stehenden oder (bei prognostischer Beurteilung) die zu erwartenden Einkünfte der Pflegeperson (z.B. aus der Rentenversicherung eines Ehegatten der Pflegeperson) höher sind als die Hilfe zum Lebensunterhalt (Urteil des BVerwG vom 22. Juni 1978, Az: V C 32.77 = ZfSH 1979, S. 54-57 und BVerwG 5. Senat Urteil vom 22. März 1990, Az: 5 C 40/86 = BVerwGE 85, 102-108 m. w. N.). Als Maßstab für eine ausreichende Sicherung im Alter muss nunmehr darauf abgestellt werden, dass keine Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" notwendig werden. Das bedeutet, dass auch die in § 43 SGB XII geregelten Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen beachtet werden müssen.