Die Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls sind dem dritten Kapitel zu entnehmen. Nach § 26 haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
In § 26 Abs. 2 SGB VII werden als allgemeiner Grundsatz die Ziele der Prävention und Rehabilitation deutlicher als auf anderen Rechtsgebieten herausgestellt. Der Unfallversicherungsträger hat nach § 26 Abs. 2 mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig
- den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mindern,
- den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
- Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbstständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
- ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.