Hinsichtlich der Höhe des Blindengeldes unterscheiden sich die Landesgesetze danach, ob die Leistung dynamisiert ist oder die Beträge im Gesetz festgeschrieben sind. Die Dynamisierung erfolgt durch Verweisung auf § 72 Abs. 2 S. 2 SGB XII. Nach § 72 Abs. 2 S. 2 SGB XII verändert sich die Blindenhilfe jeweils zu dem Zeitpunkt und im selben Umfang, wie der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings entspricht allein in Nordrhein-Westfalen und dort nur bei den Blinden bis zum vollendeten 60. Lebensjahr der Betrag des Landesblindengeldes dem der Blindenhilfe. In den anderen Bundesländern ist er niedriger, dort wird bei der Dynamisierung ein entsprechender prozentualer Abschlag vorgenommen.

Eine Bezugnahme auf § 72 SGB XII und damit eine Dynamisierung enthalten folgende Landesgesetze: Bayern (Art. 2 Abs. 1), Berlin (§ 2 Abs. 1), Bremen (§ 2 Abs. 1 S. 2), Hessen (§ 2 Abs. 1) und Nordrhein-Westfalen für Blinde bis zum vollendeten 60. Lebensjahr (§ 2 Abs. 1 S. 1).

Der Betrag des Landesblindengeldes wird in den Landesgesetzen folgender Länder festgeschrieben, ohne dass diese Gesetze eine Anpassungsregelung enthalten:

Baden-Württemberg (§ 2 Abs. 1 S. 1), Brandenburg (§ 3 Abs. 1), Hamburg (§ 2), Mecklenburg-Vorpommern (§ 1 Abs. 2), Niedersachsen (§ 2 Abs. 1), Rheinland-Pfalz (§ 2), Saarland (§ 1 Abs. 2), Sachsen (§ 2), Sachsen-Anhalt (§ 1 Abs. 4 - nach § 7 Abs. 2 ist im Gesetz die Überprüfung einer Anpassung vorgesehen), Schleswig-Holstein (§ 1 Abs. 2) und Thüringen (§ 2 Abs. 1).

Nach den Landesgesetzen für Bayern, Berlin, Hamburg und Thüringen ist das Blindengeld für Minderjährige und Volljährige gleich hoch. Nach dem Landesblindengeldgesetz von Niedersachsen erhalten Blinde bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Blindengeld in Höhe von 300,00 Euro, für Blinde nach Vollendung des 25. Lebensjahres beträgt es 220,00 Euro. Nach den anderen Landesgesetzen mit Ausnahme von Sachsen beträgt es für Minderjährige 50 % des vollen Blindengeldes. In Sachsen erhalten Blinde, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 2 Abs. 2 75 % und Blinde ab Vollendung des 14. Lebensjahres das volle Blindengeld.

Eine Absenkung des Blindengeldes ab Vollendung des 60. Lebensjahres enthält als einziges Landesgesetz dasjenige von Nordrhein-Westfalen. Danach beträgt es ab diesem Alter 473,00 Euro nach § 2 Abs. 1 S. 2. Dieser Betrag kann durch Rechtsverordnung des für die Behindertenpolitik federführenden Ministeriums nach Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags erhöht werden.

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