Soweit sich der Anspruch nicht erledigt hat, ist ein den Bewilligungsbescheid aufhebender Verwaltungsakt erforderlich. § 39 Abs. 2 SGB X lautet: "(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.". Für die Rechtslage und die zu erlassenden Aufhebungsbescheide spielt es eine Rolle, ob es sich um die Aufhebung eines rechtmäßigen oder rechtswidrigen Bewilligungsbescheides gehandelt hat und ob dieser Bewilligungsbescheid ein Verwaltungsakt mit oder ohne Dauerwirkung war.

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