Zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind über die Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes hinaus vielfältige Hilfen während des gesamten Berufslebens erforderlich. Leistungen, die von den in § 6 Nr. 2 - 5 SGB IX genannten Rehabilitationsträgern erbracht werden können, enthält das 5. Kapitel im SGB IX mit den §§ 33 ff. Diese Leistungen sind vorrangig zu erbringen. Aber auch die Mittel der Ausgleichsabgabe, die Arbeitgeber nach § 77 SGB IX für nicht mit schwerbehinderten Menschen besetzte Pflichtplätze zu erbringen haben, sollen für diesen Zweck eingesetzt werden. § 77 Abs. 5 SGB IX bestimmt: „Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender
Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden.“ Die Ausführung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gehört nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX zu den Aufgaben der Integrationsämter. Die nähere Ausgestaltung findet sich in den §§ 17-29 der Schwerbehindertenausgleichsabgabenverordnung (SchwbAV) vom 28.3.1988.
Das Rangverhältnis zwischen den konkurrierenden Leistungen und die Zuständigkeit der Leistungsträger sind für Betroffene nur schwer zu durchschauen.
Zuständig als Rehabilitationsträger können mit Ausnahme der Krankenversicherung sämtliche in § 6 Abs. 1 aufgeführten Leistungsträger sein, vor allem die Rentenversicherungsträger, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge sowie die Bundesagentur für Arbeit kommen in Frage. Für die Rehabilitationsträger sind gemäß § 7 SGB IX die jeweiligen speziellen Leistungsgesetze für die Voraussetzungen und den Umfang der Leistungen maßgebend. Für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthalten diese Spezialgesetze jedoch keine eigenen Leistungskataloge, sondern verweisen wiederum auf die §§ 33 bis 38 und 40 SGB IX. Für die gesetzlichen Rentenversicherungsträger vgl. § 16 SGB VI, für die gesetzliche Unfallversicherung § 35 Abs. 1 SGB VII, für die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge § 26 BVG.
Die Bundesanstalt für Arbeit hat für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zentrale Funktionen. Sie ist entweder selbst Rehabilitationsträger und übernimmt als solcher die Kosten von Leistungen, oder sie wird von anderen Rehabilitationsträgern zur Beratung beteiligt. Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zur Teilhabe am Arbeitsleben sind sowohl an Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 SGB III) als auch an Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 SGB III) möglich. Zu eigenen Leistungen ist die Bundesagentur für Arbeit aber nur nachrangig verpflichtet, soweit nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit liegt nach den einschlägigen Gesetzen zwar in der Regel mit Vorrang bei einem Träger der Renten- oder Unfallversicherung oder der sozialen Entschädigung (§ 22 Abs. 2 SGB III). In der Praxis ist die Bundesagentur für Arbeit aber in den meisten Fällen Leistungsträger. Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers setzt voraus, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2a SGB VI vorliegen. D. h., die Versicherten müssen bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (zur Wartezeit vgl. § 51 SGB VI) oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind zuständig, wenn der Betroffene zum geschützten Personenkreis (§§ 2, 3 und 6 SGB VII) gehört und ein Versicherungsfall (§§ 7 ff. SGB VII) vorliegt.
Die Aufgabenstellung der Bundesagentur für Arbeit bedeutet zweierlei:
- Die eigenen Leistungspflichten der Bundesagentur für Arbeit erstrecken sich auf behinderte Menschen, die keinen Schutz durch einen anderen Rehabilitationsträger genießen.
- Soweit die Leistungspflichten anderer Rehabilitationsträger gesetzlich reichen, beschränken sich die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit darauf, im Einzelfall das spezifische Wissen und die Erfahrungen der Arbeitsverwaltung im Rahmen der Beratung einzubringen, die nach Art und Umfang individuell notwendigen und zweckmäßigen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorzuschlagen und dabei auch Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Die Bundesagentur für Arbeit hat nach § 38 SGB IX die Aufgabe, auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stellung zu nehmen.
Bei der Klärung des Hilfebedarfs ist außerdem auch das Integrationsamt zu beteiligen (§ 11 SGB IX). Korrespondierend dazu wird in § 102 Abs. 2 SGB IX für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben eine enge Zusammenarbeit zwischen Integrationsämtern, der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern zur Pflicht gemacht.
In § 102 Abs. 5 SGB IX wird klargestellt, dass Leistungen anderer vor den Leistungen des Integrationsamtes im Rahmen der begleitenden Hilfe zum Arbeitsleben Vorrang haben. Leistungen der Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Insoweit ist also das Ermessen bei Kannleistungen eingeschränkt. Diesen Grundsatz der Subsidiarität bekräftigt § 18 Abs. 1 SchwbAV mit der Bestimmung, dass die als begleitende Hilfe zweckgerichteten Leistungen nur erbracht werden dürfen, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Reha-Träger, vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder bereits erbracht werden, gleichgültig, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Die Vorschriften des § 102 Abs. 5 SGB IX ergänzend, wird in § 18 Abs. 1 SchwbAV zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Nachrang der Sozialhilfe unberührt bleibt. Der Vorrang eines anderen Rehabilitationsträgers ergibt sich insbesondere, wenn von diesem im Rahmen eines noch andauernden Rehabilitationsverfahrens Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen sind. Wenn ein anderer Rehabilitationsträger entsprechende Leistungen erbringt, darf außerdem eine Aufstockung durch das Integrationsamt aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nicht erfolgen (§ 102 Abs. 5 S. 2 2. Halbsatz).
Zur Klärung von Zuständigkeiten und Sicherstellung einer raschen Leistungserbringung schreibt § 102 Abs. 6 SGB IX vor, dass die Bestimmungen des § 14 SGB IX „Zuständigkeitsklärung“ sinngemäß gelten, wenn beim Integrationsamt eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt oder umgekehrt bei einem Reha-Träger ein Antrag gestellt und an das Integrationsamt weitergeleitet wird. D. h. die Stelle, bei welcher der Antrag eingegangen ist, stellt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihr fest, ob sie nach dem für sie geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt sie bei der Prüfung fest, dass sie für die Leistung nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich an die nach seiner Auffassung zuständige Stelle weiter.
Wenn die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist, kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbringen. Es hat dann gegen den zuständigen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch (§ 102 Abs. 6 S. 3 und 4).
Zur Klärung der Zuständigkeit können auch die Servicestellen nach § 22 SGB IX helfen.
In den folgenden Abschnitten werden die Leistungen der Rehabilitationsträger im Rahmen der für sie einschlägigen speziellen Leistungsgesetze und die Leistungen der Integrationsämter im Rahmen der begleitenden Hilfe zum Arbeitsleben behandelt.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben spielt bei der beruflichen Teilhabe behinderter Menschen eine herausragende Rolle, ja ist für ihr Gelingen häufig entscheidend. Sie soll dahin wirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten (§ 102 Abs. 2 SGB IX). Das Integrationsamt soll außerdem darauf Einfluss nehmen, dass Schwierigkeiten bei der Beschäftigung verhindert oder beseitigt werden.
Unabhängig davon, ob Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die begleitende Hilfe im Arbeitsleben alle Maßnahmen und Leistungen, die erforderlich sind, um dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Als persönliche Hilfen seien beispielhaft genannt: Beratung und Betreuung in allen Fragen des Arbeitslebens, insbesondere bei persönlichen Schwierigkeiten, bei der Schaffung und Ausgestaltung von Arbeitsplätzen, bei Arbeitsplatzproblemen, bei Umsetzungen auf einen anderen Arbeitsplatz, bei Fragen im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung, bei Konflikten mit Kollegen, Vorgesetzten und dem Arbeitgeber, bei Gefährdung des Arbeitsplatzes bis hin zur psychosozialen Betreuung, um schwerwiegende Konflikte zu lösen. Die Integrationsämter verfügen für die Beratung über besondere Fachdienste, in welchen z. B. Ingenieure zur Verfügung stehen.
Die Integrationsämter erbringen auch finanzielle Leistungen. Die u. a. möglichen Leistungen sind § 102 Abs. 3 und 4 zu entnehmen. Die in Abs. 3 enthaltene Aufzählung ist nicht abschließend.
Nach Abs. 3 sind Geldleistungen an schwerbehinderte Menschen (vgl. 5.3.3), an Arbeitgeber (vgl. 5.3.2) und an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von Integrationsprojekten möglich.
In § 102 Abs. 4 SGB IX ist der Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz geregelt (vgl. 5.3.1).
Eine wichtige Frage ist, um welche Arbeitsplätze es sich handeln muss, damit Leistungen der begleitenden Arbeitshilfe möglich sind. Als Arbeitsplätze gelten auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Hier liegt eine Abweichung zur Definition des Arbeitsplatzes in § 73 SGB IX insoweit vor, als die Beschäftigung nur 15 und nicht 18 Stunden umfassen muss.
Die Frage ist, ob für Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben die in § 73 Abs. 2 SGB IX für die Bestimmung, was unter einem Arbeitsplatz zu verstehen ist, enthaltene Einschränkung gilt, mit der Folge, dass entsprechend Beschäftigte von der Förderung ausgeschlossen wären (so im Onlinekommentar von Haufe, RZ. 9 zu § 102 SGB IX). Nach § 73 Abs. 2 gelten u. a. nicht als Arbeitsplätze die Stellen, auf denen Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften (Nr. 2) und Personen, die an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach dem Dritten Buch teilnehmen (Nr. 4), beschäftigt werden. Diese Sichtweise, wonach zwischen Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe ein Systemzusammenhang in der Weise bestehe, dass die Mittel nur für Arbeitsplätze im Sinn von § 73 SGB IX verwendet werden dürften, ist zu eng. Dass es für die Verwendung der Mittel aus der Ausgleichsabgabe und somit für Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nicht auf Arbeitsplätze im Sinn von § 73 SGB IX, sondern auf die Förderung der Teilnahme am Arbeitsleben ankommt, ergibt sich auch aus § 77 Abs. 5 S. 1 SGB IX. Diese Bestimmung lautet: „(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 1 Nr. 3) verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden.“ Es ist also von „Arbeitsleben“ und nicht von „Arbeitsplätzen“ die Rede. Nach § 102 Abs. 4 SGB IX besteht beispielsweise ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen im „Arbeitsleben". Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber ungenau formuliert hat, als er das Wort „Arbeitsleben" in diesen Bestimmungen verwendet hat (vgl. Richter in horus 5/2004 - Aus dem Recht). Diese Auffassung wurde zwischenzeitlich vom BVerwG bestätigt.
Das BVerwG hat in einem Urteil vom 14. November 2003 - Az: 5 C 13/02 - (Behindertenrecht 2004, S. 79-81) im Fall einer blinden Pastorin, die sowohl als Pastorin als auch als Kirchenmusikerin tätig ist, und deren behindertengerecht ausgestattete EDV-Anlage repariert werden musste, die Förderfähigkeit nach § 31 Schwerbehindertengesetz bejaht. Der Wortlaut des damals noch geltenden § 31 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz stimmt wörtlich mit § 102 Abs. 2 SGB IX überein. Der diesem Rechtstreit zu Grunde liegende § 7 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz stimmt ebenfalls mit § 73 Abs. 2 SGB IX überein. Das BVerwG hat seine Entscheidung mit der umfassenden Aufgabenstellung der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die nicht einengend ausgelegt werden dürfe, begründet.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben umfasst nach § 102 Abs. 2 S. 4 SGB IX auch die nach den Umständen des Einzelfalls notwendige psychosoziale Betreuung schwerbehinderter Menschen. Das Integrationsamt kann bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen, wenn bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitender Betreuung besteht (§§ 102 Abs. 2 S. 5 und 109 SGB IX). Dazu vgl. 5.4.
Der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben dienen auch Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für Vertrauenspersonen, Beauftragte der Arbeitgeber, Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialräte. Diese Veranstaltungen dienen dazu, den genannten Funktionsträgern das für die Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen des SGB IX erforderliche Wissen zu vermitteln. Die Integrationsämter können die Veranstaltungen selbst durchführen, aber auch Dritte damit beauftragen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 SchwbAV). Solche Veranstaltungen können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe aber nur gefördert werden, wenn die Integrationsämter an ihrer inhaltlichen Gestaltung maßgeblich beteiligt sind.
Um einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zu den Leistungen zu ermöglichen, benennt das Integrationsamt in enger Abstimmung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- sowie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen.
Die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können nach § 102 Abs. 7 auch in der Form eines persönlichen Budgets erbracht werden. Gemäß § 17 Abs. 2 SGB IX ist das aber nur auf Antrag des Leistungsempfängers möglich.