Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Sie kommt in Verfahren vor den Zivil-, Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichten in Betracht, wenn eine Person als Kläger oder Beklagter nicht in der Lage ist, die Anwalts- und Gerichtskosten für den Prozess aufzubringen.

Die Prozesskostenhilfe muss gemäß § 117 Abs. 1 ZPO beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Neben der Bedürftigkeit, die nach § 117 Abs. 2 ZPO anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer summarischen gerichtlichen Vorprüfung unterzogen, denn die PKH wird nur bei hinreichenden Erfolgsaussichten gewährt. Ferner darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen, das heißt, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Partei in gleicher Weise führen würde.

Im Falle der erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen Rechtsanwaltes durch die Staatskasse getragen (§ 122 ZPO). Bei sehr geringem Einkommen wird PKH als Zuschuss gewährt. Ansonsten muss die Prozesskostenhilfe in maximal vier Jahre lang zu zahlenden Raten zurückgezahlt werden. Die Prozesskostenhilfe deckt nur die Gerichtskosten und die Gebühren des eigenen Anwalts der Partei ab. Unterliegt die Partei im Prozess, muss sie die gegnerischen Rechtsanwalts- und ggf. Gerichtskosten im gleichen Umfang erstatten wie dies auch bei nicht bedürftigen Parteien der Fall ist (§ 123 ZPO).

Die Prozesskostenhilfe ist vom Einkommen und Vermögen abhängig. Inwieweit das Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss, ist in § 115 ZPO geregelt. Prozesskostenhilfe erhält, wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, angemessenen Wohn- und Heizkosten und Freibeträgen nicht mehr als 15,00 Euro verbleiben. Die Freibeträge sind so bemessen, dass durchaus bei mittlerem Einkommen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann.

An sich gelten auch Sozialleistungen als Einkommen. In § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wird jedoch auf die Regelung im Unterhaltsrecht (§ 1610a BGB) verwiesen, wonach vermutet wird, dass zweckbestimmte Sozialleistungen für den der Zweckbestimmung entsprechenden Mehrbedarf benötigt und eingesetzt werden. Praktisch bedeutet dies, dass bei der Prozesskostenhilfe das Blindengeld regelmäßig nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen unter 9.3 zum Unterhaltsrecht verwiesen.

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