Die Grundsicherung für Arbeit Suchende umfasst nach § 1 Abs. 2 SGB II Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Arbeitslosigkeit ist, wenn sie auch häufig gegeben sein wird, nicht Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherung für Arbeit Suchende. Die Grundsicherung stellt einen normierten Bedarf dar. Wird ein anzurechnendes Arbeitseinkommen durch Leistungen der Grundsicherung aufgestockt, so liegt eine Art Kombilohn vor.
Als Leistungsarten stehen nach § 4 Abs. 1 SGB II Dienstleistungen, Geldleistungen und Sachleistungen zur Verfügung. Erbracht werden Dienstleistungen, insbesondere durch Information, Beratung und umfassende Unterstützung durch einen persönlichen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Geldleistungen, insbesondere zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Dabei gilt der Grundsatz des Förderns und Forderns. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen (§ 2 Abs. 1 SGB II).
Nach § 15 Abs. 1 SGB II soll die Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Betroffenen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,
- welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
- welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat.
- welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.
In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Diese Personen sind hierbei zu beteiligen (§ 15 Abs. 2).
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden Eingliederungsvereinbarung sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen (§ 15 Abs. 1). Der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung ist zwar freiwillig. Ein gewisser Druck ergibt sich aber daraus, dass, falls eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen sollen. Außerdem kann das Arbeitslosengeld II nach § 31 Abs. 1 Nr. 1a um 30 % gekürzt werden.
Wenn es sich bei einem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen um eine blinde oder sehbehinderte Person handelt, sollte bei der Auswahl des nach § 14 zu bestimmenden persönlichen Ansprechpartners unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser Erfahrungen im Bereich der beruflichen Eingliederung blinder und sehbehinderter Menschen hat.
Dem Grundsatz des Förderns und Forderns dient auch das Sofortangebot nach § 15a SGB II. Danach sollen erwerbsfähige Erstantragsteller (Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Leistungen nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben) bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Sofortangebot zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung erhalten. Hierdurch soll Hilfebedürftigkeit vermieden und auch die Bereitschaft des Hilfe Suchenden zur Arbeitsaufnahme überprüft werden (BT-Drs. 16/1410, S. 21). Die Ablehnung der Aufnahme oder Fortführung eines solchen Sofortangebotes wird durch eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II sanktioniert.