Die Grundsätze dienen einer einheitlichen medizinischen Beurteilung von Schädigung und Behinderung und den sich daraus ergebenden Folgen (vgl. 2.1). In Teil A werden allgemeine Grundsätze aufgestellt.

Unterschieden werden der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) und der Grad der Behinderung (GdB). Wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist, wird nach den Grundsätzen einheitlich die Abkürzung GdS benutzt (Vorbemerkung in Teil A der Grundsätze).

Was unter Schädigungsfolgen zu verstehen ist, besagt Teil A Nr. 1 der Grundsätze:

"1. Schädigungsfolgen

  • a) Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist.
  • b) Die Auswirkungen der Schädigungsfolge werden mit dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) bemessen. (...)"

Zum Verhältnis Grad der Schädigung und Grad der Behinderung heißt es in Teil A Nr. 2 der Grundsätze:

  • "a) GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.
  • b) Aus dem GdB und aus dem GdS ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und GdS sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.
  • c) GdB und GdS setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und alten Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB und GdS nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d. h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d. h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB und GdS zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (z. B. "Altersdiabetes", "Altersstar") bezeichnet werden."

Zur GdS-Tabelle, welche in Teil B behandelt wird, heißt es in Teil A Nr. 2:

  • "d) Die in der GdS-Tabelle aufgeführten Werte sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach Einzelfall kann von den Tabellenwerten mit einer die besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden.
  • e) Da der GdS seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beimGdS nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz- Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdS-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen."

In Teil A Nr. 3 wird die Bildung eines Gesamt-GdS behandelt, wenn mehrere Funktionsstörungen vorliegen. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn zu einer Sehbehinderung Schwerhörigkeit hinzukommt.

Für die Bildung des Gesamt-GdS sind zwar für die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen Einzelwerte festzustellen. Diese dürfen aber nicht einfach addiert werden. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Teil A, Nr. 3 Buchstabe a) der Grundsätze).

Nach Teil A Nr. 3 Buchstabe c) der Grundsätze ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdS in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdS bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdS 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Die hochgradige Schwerhörigkeit auch nur eines Ohres (die bei einem intakten zweiten Ohr mit einem GdS von 10 bewertet würde), wirkt sich gemäß Teil A Nr. 3 Buchstabe d) ee) der Grundsätze auf eine schwere beidseitige Einschränkung der Sehfähigkeit stets erheblich aus. Die Grundsätze stellen dabei leider nicht klar, was mit einer "schweren beidseitigen Einschränkung der Sehfähigkeit" gemeint ist; zu vermuten ist eine beidseitige Einschränkung, die mit einem GdS von mindestens 50 bewertet wird; das wäre z. B. eine Sehschärfe von nicht mehr als 0,2 auf dem besseren Auge.

Zu berücksichtigen sind wesentliche Änderungen der Verhältnisse. Dazu heißt es in Teil A Nr. 7 der Grundsätze:

"7. Wesentliche Änderung der Verhältnisse

  • a) Eine wesentliche Änderung im Ausmaß der Schädigungsfolgen oder der Behinderung liegt nur vor, wenn der veränderte Gesundheitszustand mehr als sechs Monate angehalten hat oder voraussichtlich anhalten wird und die Änderung des GdS wenigstens 10 beträgt. Eine wesentliche Änderung ist auch gegeben, wenn die entscheidenden Voraussetzungen für weitere Leistungen im sozialen Entschädigungsrecht (z. B. Pflegezulage) oder für Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen erfüllt werden oder entfallen sind.
  • b) Nach Ablauf der Heilungsbewährung (diese spielt bei Krebserkrankungen infolge des Zeitablaufs eine Rolle) ist auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt. (Die zu beachtenden Zeiträume für die Heilungsbewährung sind bei den einzelnen Krankheitsbildern in der GdS-Tabelle in Teil B der Grundsätze angegeben.)
  • c) Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht ist bei einer Zunahme des Leidensumfangs zusätzlich zu prüfen, ob die Weiterentwicklung noch Folge einer Schädigung ist. Auch bei gleichbleibendem Erscheinungsbild kann eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen, wenn sich die schädigungsbedingte Störung, die dem Erscheinungsbild zunächst zugrunde lag, gebessert oder ganz zurückgebildet hat, das Leidensbild jedoch aufgrund neuer Ursachen bestehen geblieben ist ("Verschiebung der Wesensgrundlage")."
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