Für die Verletztenrente maßgebend sind deren Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 und 2 SGB VII und der Jahresarbeitsverdienst des Verletzten bzw. der gesetzlich errechnete Jahresarbeitsverdienst, wenn ein tatsächlich erzielter Jahresarbeitsverdienst nicht vorhanden ist (§ 56 Abs. 3 SGB VII, §§ 57 ff. SGB VII, §§ 81 ff. SGB VII).