Angespartes oder nachbezahltes Blindengeld genießt nicht mehr den oben unter 10.2 behandelten Pfändungsschutz. Der Pfändungsschutz endet für Zahlungen von Blindengeld aus einem Gesetz, auf welches das SGB I anwendbar ist, nach § 55 Abs. 4 SGB I für unpfändbare laufende Sozialleistungen mit dem auf die Pfändung folgenden nächsten Zahlungstermin. Dieser (verlängerte) Pfändungsschutz gilt sowohl für Zahlungen auf ein Konto als auch für Bargeld. Den entsprechenden Pfändungsschutz gewähren für die Landesgesetze, auf welche das SGB I nicht anwendbar ist (Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen), die §§ 850k ZPO für Geldkonten und 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO für Bargeld.
Nach Ablauf dieses Zeitraums steht den Gläubigern der Zugriff auf die aus Sozialleistungen stammenden Mittel zu, auch wenn sie angespart worden sind, z. B. um ein teures Hilfsmittel zu erwerben, oder wenn sie aus einer Nachzahlung herrühren. Sie stellen frei verfügbares Vermögen dar, das keinem Pfändungsschutz mehr unterliegt.