Damit eine Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung eintritt, muss ein durch einen Versicherungsfall verursachter Schaden eingetreten sein. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (SGB VII § 7). Der Arbeitsunfall muss sich bei einer geschützten Tätigkeit oder bei der Zurücklegung des Arbeitsweges ereignet haben (SGB VII § 8). Das schädigende Ereignis braucht nicht alleinige Bedingung für den Schaden gewesen zu sein, aber es muss sich um eine wesentliche Bedingung gehandelt haben. D.h. wenn mehrere Bedingungen gegeben waren, werden als ursächlich nur die Bedingungen anerkannt, die wesentlich zum Erfolg (z. B. zur Erblindung) mitgewirkt haben. Dabei sind die Mitursachen wertend gegeneinander abzuwägen. Es reicht aus, dass der Arbeitsunfall neben anderen Bedingungen, z.B. körperliche Disposition, eine mindestens gleichwertige Mitursache ist. Unterschieden werden dabei die Bedingungen, die zum Schaden geführt haben (schadensbegründende Bedingungen) und diejenigen, die für den Umfang des Schadens maßgebend sind (schadensausfüllende Bedingungen).