Wenn eine Behinderung vorliegt oder droht, muss so früh wie möglich durch heilpädagogische Behandlung bzw. durch Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation dafür gesorgt werden, dass kein Entwicklungsrückstand eintritt. Hier hilft die Frühförderung.

Aufgabe der Früherkennung und Frühförderung behinderter Kinder ist es, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Maßnahmen zur Behebung und Besserung der Beeinträchtigung des Kindes zu beginnen. Leistungen der Früherkennung und der Frühförderung werden im Allgemeinen von sozialpädiatrischen Zentren oder von Frühförderstellen erbracht. Während die Früherkennung, d.h. die Feststellung, ob eine Behinderung droht oder besteht, in der Regel von den Krankenkassen bezahlt wird (§ 26 SGB V), werden die Maßnahmen der Frühförderung soweit es sich um medizinisch-therapeutische Leistungen handelt (z.B. in Form von Krankengymnastik, Sprachtherapie, Ergotherapie) von der Krankenkasse und soweit es sich um heilpädagogische Leistungen handelt von der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe finanziert. Da die Grenzen zwischen der medizinisch-therapeutischen und der heilpädagogischen Förderung fließend sind, sieht das Gesetz vor, dass die Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung als Komplexleistung auszugestalten sind (§§ 30, 56 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung). Trotz der Mischfinanzierung sollen die Leistungen der Früherkennung und Frühförderung auf diese Weise gegenüber dem Kind und seiner Familie wie aus einer Hand erbracht werden. Eine Kostenbeteiligung der Eltern sieht das Gesetz weder für die Maßnahmen der Früherkennung und der medizinisch-therapeutischen Leistungen noch für die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringenden heilpädagogischen Maßnahmen vor. Das ergibt sich für die gesetzlichen Krankenkassen aus § 28 Abs. 4 und 43a SGB V, der keine Zuzahlung vorsieht und für Leistungen des Sozialhilfeträgers aus § 92 SGB XII.

Aufgaben der Frühförderstellen sind:

  • Behinderungen, Schädigungen, Verzögerungen, Störungen und Auffälligkeiten bei Kindern möglichst früh zu erkennen,
  • diese Kinder entsprechend zu fördern und zu therapieren,
  • die Eltern der betroffenen Kinder zu beraten, zu unterstützen und zu begleiten,
  • notwendige Kontakte und weitere Hilfen zu vermitteln.

Rechtsquellen sind § 56 SGB IX für heilpädagogische Maßnahmen, § 26 SGB IX für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, § 30 SGB IX für Leistungen, die sowohl Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation als auch heilpädagogische Maßnahmen umfassen (Komplexleistungen), die nach § 32 Nr. 1 SGB IX erlassene Frühförderungsverordnung, § 43a SGB V als Spezialnorm für die gesetzlichen Krankenkassen, § 35a SGB VIII Abs. 3 für die Kinder- und Jugendhilfe sowie landesrechtliche Bestimmungen.

Wonach suchen Sie?