Ziel des SGB II ist es, nach § 1 Abs. 1 die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zu stärken und dazu beizutragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sollen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt und der Lebensunterhalt gesichert werden, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Leistungen sind u. a. darauf auszurichten, dass
- durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
- die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird und
- behindertenspezifische Nachteile überwunden werden.
§ 1 Abs. 2 teilt die Leistungen zur Grundsicherung in aktive und passive Leistungen auf. Eingliederungsleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 dienen der Beseitigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit vorrangig durch Erwerbstätigkeit. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Abs. 2 Nr. 2) stellen die eigentliche
Grundsicherung für Arbeit Suchende und ihre Bedarfsgemeinschaft dar.
Es gilt der Grundsatz des Förderns und Forderns. Der Grundsatz des Forderns ist in § 2 näher erläutert, der des Förderns allerdings erst im Dritten Kapitel (Grundsatz des Förderns, § 14). Das SGB II geht damit von dem Konzept des „aktivierenden Sozialstaats“, das zunehmend an die Stelle des „fürsorgenden Sozialstaats“ tritt, aus.